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VwGH: Wasserrechtliches Kollaudierungsverfahren und zur Frage, ob der bescheidmäßige Zustand sowie die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen zum Zeitpunkt der Fertigstellung und/oder der Kollaudierung oder zu einem anderen Zeitpunkt vorliegen müssen

Nach dem das Kollaudierungsverfahren regelnden Wortlaut des § 121 WRG hat sich die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen; daraus ist - iZm der Tatsache, dass die Bauvollendungsanzeige nach § 112 Abs 6 leg cit keinen Teil des Kollaudierungsverfahrens darstellt - der Schluss zu ziehen, dass die Wasserrechtsbehörde die Übereinstimmung der Anlage mit der Bewilligung grundsätzlich im Zeitpunkt der Überprüfung nach § 121 WRG zu untersuchen hat; daher irrt das LVwG, wenn es davon ausgeht, dass der einer Bewilligung entsprechende Zustand einer Anlage lediglich einmal und zwar zum Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige vorliegen muss

19. 11. 2017
Gesetze:   § 121 WRG, § 112 WRG, § 102 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Kollaudierungsverfahren, Bewilligung, Bauvollendungsanzeige

 
GZ Ra 2017/07/0012, 28.06.2017
 
VwGH: Vorweg ist auszuführen, dass die Bauvollendung eines bewilligten Vorhabens der Behörde anzuzeigen ist (§ 112 Abs 6 WRG); sodann führt die Wasserrechtsbehörde - amtswegig - ein Überprüfungsverfahren durch. Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren hat sich die Wasserrechtsbehörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen.
 
Im Kollaudierungsverfahren ist die bewilligte Lage der Anlage anhand des Bewilligungsbescheides mit der tatsächlich errichteten Anlage zu vergleichen; dh der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen.
 
Es ist somit - in chronologischer Abfolge - zwischen Bewilligungsverfahren, Bauvollendungsanzeige (§ 112 Abs 6 WRG) und Überprüfungsverfahren zu unterscheiden, wobei die Anzeige nach § 112 Abs 6 WRG Voraussetzung für das eigenständige Überprüfungsverfahren gem § 121 WRG darstellt.
 
Nach dem das Kollaudierungsverfahren regelnden Wortlaut des § 121 WRG hat sich die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen. Daraus ist - iZm der Tatsache, dass die Bauvollendungsanzeige nach § 112 Abs 6 leg cit keinen Teil des Kollaudierungsverfahrens darstellt - der Schluss zu ziehen, dass die Wasserrechtsbehörde die Übereinstimmung der Anlage mit der Bewilligung grundsätzlich im Zeitpunkt der Überprüfung nach § 121 WRG zu untersuchen hat. Daher irrt das LVwG, wenn es davon ausgeht, dass der einer Bewilligung entsprechende Zustand einer Anlage lediglich einmal und zwar zum Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige vorliegen muss.
 
Der VwGH verkennt nicht, dass es Fälle geben kann, in denen die wasserrechtliche Bewilligung lediglich auf die Erreichung eines an einem bestimmten Zeitpunkt einmalig gegebenen Zustandes abzielt. Solche besonderen Fälle müssten aber im Spruch des Bewilligungsbescheides klar umschrieben und nachvollziehbar begründet sein.
 
 

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