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Arbeitsrecht

VwGH: Liquidierungsbegehren (iZm Erhöhung einer Dienstzulage gem § 58 GehG)

Über ein Liquidierungsbegehren als solches ist kein Leistungsbescheid zu erlassen, wohl aber ist - infolge der Unklarheit bzw Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles - die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig; auch wenn man davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige Feststellung abgezielt haben sollte, stand es der Dienstbehörde hier auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen; auf Grund seiner Beschwerde gegen den angefochtenen dienstbehördlichen Bescheid hätte der Beamte Anspruch auf eine solche Feststellung auch dann, wenn sein Antrag nicht auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet zu deuten wäre

19. 11. 2017
Gesetze:   § 56 AVG, § 58 GehG, § 57 GehG
Schlagworte: Liquidierungsbegehren, Erhöhung einer Dienstzulage, Feststellungsbescheid, von Amts wegen

 
GZ Ra 2017/12/0006, 13.09.2017
 
VwGH: Wie der Revisionswerber auch schon in seiner Beschwerde klargestellt hat, zielte sein Antrag auf Auszahlung des ihm seines Erachtens schon ab 1. Juni 2013 gebührenden Erhöhungsbetrages seiner Dienstzulage gem § 57 Abs 4 iVm § 58 Abs 2 GehG ab.
 
Nach hRsp ist über dieses Liquidierungsbegehren als solches kein Leistungsbescheid zu erlassen, wohl aber war - infolge der Unklarheit bzw Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles - die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit ab dem 1. Juni 2013 zulässig. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass der Antrag des Revisionswerbers mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige Feststellung abgezielt haben sollte, stand es der Dienstbehörde hier auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen. Soweit dem angefochtenen Erkenntnis eine gegenteilige Rechtsauffassung zu entnehmen sein sollte, verstieße sie gegen die zitierte Rsp.
 
Der Spruch des vor dem LVwG angefochtenen dienstbehördlichen Bescheides vom 2. Juli 2015, in welchem zum Ausdruck gebracht wird, dass der in Rede stehende Bezugsbestandteil "erst nach 12-jähriger Ausübung der Funktion des Leiterstellvertreters gebührt, ..., somit voraussichtlich erst mit 01.06.2017", kann vor dem Hintergrund der verfahrenseinleitenden Eingabe und dem Gebot einer gesetzeskonformen Auslegung von Bescheiden vertretbarerweise nur dahingehend verstanden werden, dass die Dienstbehörde die fehlende Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles (auch) für Zeiträume zwischen dem 1. Juni 2013 und der Erlassung ihres Bescheides festgestellt hat.
 
Ungeachtet des Umstandes, dass die dem Bescheidspruch weiter zu entnehmende "Feststellung" des voraussichtlichen Anfallszeitpunktes des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles unzulässig ist, worauf die Beschwerde gleichfalls hinwies, lag der Beschwerdeantrag des Revisionswerbers innerhalb derjenigen Verwaltungssache, über die die Dienstbehörde inhaltlich entschieden hat.
 
Vor diesem Hintergrund war das LVwG aber nicht befugt, den angefochtenen dienstbehördlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben; vielmehr hätte es auf Grund der Beschwerde des Revisionswerbers unter korrekter Neufassung des Spruches feststellend darüber abzusprechen gehabt, ob der in Rede stehende Bezugsbestandteil ab 1. Juni 2013 zustand, bejahendenfalls in welcher Höhe.
 
Auf Grund seiner Beschwerde gegen den angefochtenen dienstbehördlichen Bescheid hätte der Revisionswerber Anspruch auf eine solche Feststellung auch dann, wenn sein Antrag nicht auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet zu deuten wäre.
 

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