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Verfahrensrecht

VwGH: Auslegung von Bescheiden

Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB – auszulegen

19. 11. 2017
Gesetze:   § 58 AVG, § 60 AVG, § 6 ABGB, § 7 ABGB
Schlagworte: Bescheid, Auslegung

 
GZ Ra 2017/07/0012, 28.06.2017
 
VwGH: Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand.
 
 

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