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Verfahrensrecht

OGH: Zur Sicherung des Kindeswohls erforderliche Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 AußStrG

Abgesehen davon, dass die Anordnung, „weiterhin regelmäßig Betreuung durch ... und TAF wahrzunehmen“, unbestimmt ist und offen lässt, welche konkreten Maßnahmen einer Erziehungsberatung oder -hilfe den Eltern hier auferlegt werden sollen, lassen die Entscheidungen der Vorinstanzen auch in keiner Weise erkennen, inwieweit eine solche „Betreuung“ iSd § 107 Abs 3 AußStrG zur Sicherung des Wohls der Minderjährigen erforderlich sein sollte; der erstgerichtliche Beschluss enthält dazu weder Tatsachenfeststellungen noch eine rechtliche Begründung; das Rekursgericht verweist allein darauf, dass die vom Erstgericht angeordnete Maßnahme „nach der Aktenlage“ im Interesse des Kindeswohls geradezu geboten sei. Feststellungen dazu, warum eine Erziehungshilfe im weitesten Sinn überhaupt erforderlich sein sollte und welche Nachteile der Minderjährigen im Falle ihres Unterbleibens drohen könnten, finden sich in der angefochtenen Entscheidung nicht; ebenso wenig wird erörtert, warum nach Ansicht des Rekursgerichts bei Unterbleiben der angeordneten Betreuung die Entziehung der Obsorge erfolgen müsste

13. 11. 2017
Gesetze:   § 107 AußStrG, § 138 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Obsorge, Anordnung von zur Sicherung des Kindeswohls erforderliche Maßnahmen, Kindeswohlgefährdung, Tatsachenfeststellungen, Begründung

 
GZ 1 Ob 147/17z, 30.08.2017
 
OGH: Gem § 107 Abs 3 AußStrG hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden; in den Z 1 bis 5 werden demonstrativ bestimmte Maßnahmen aufgezählt, zu denen etwa der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung (Z 1) gehören.
 
Abgesehen davon, dass die Anordnung, „weiterhin regelmäßig Betreuung durch ... und TAF wahrzunehmen“, unbestimmt ist und offen lässt, welche konkreten Maßnahmen einer Erziehungsberatung oder -hilfe den Eltern hier auferlegt werden sollen, lassen die Entscheidungen der Vorinstanzen auch in keiner Weise erkennen, inwieweit eine solche „Betreuung“ iSd § 107 Abs 3 AußStrG zur Sicherung des Wohls der Minderjährigen erforderlich sein sollte. Der erstgerichtliche Beschluss enthält dazu weder Tatsachenfeststellungen noch eine rechtliche Begründung. Das Rekursgericht verweist allein darauf, dass die vom Erstgericht angeordnete Maßnahme „nach der Aktenlage“ im Interesse des Kindeswohls geradezu geboten sei. Feststellungen dazu, warum eine Erziehungshilfe im weitesten Sinn überhaupt erforderlich sein sollte und welche Nachteile der Minderjährigen im Falle ihres Unterbleibens drohen könnten, finden sich in der angefochtenen Entscheidung nicht. Ebenso wenig wird erörtert, warum nach Ansicht des Rekursgerichts bei Unterbleiben der angeordneten Betreuung die Entziehung der Obsorge erfolgen müsste.
 
Schon mangels ausreichender Tatsachengrundlagen für Anordnungen gem § 107 Abs 3 AußStrG erweist sich damit die Rechtsansicht der Revisionswerberin, in deren Rechtssphäre der angefochtene Beschluss zweifellos eingreift, als zutreffend, es liege ein unbegründeter Eingriff in das verfassungsgesetzlich normierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor, zumal sich aus den getroffenen Feststellungen keine Kindeswohlgefährdung ergäbe.
 
 

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