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Verfahrensrecht

OGH: Erlassung eines Zwischenurteils (iZm Schadenersatzansprüchen)

Dass nach § 393 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich ist, wenn noch gar nicht feststeht, dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten einen Schaden des Klägers verursacht hat

13. 11. 2017
Gesetze:   § 393 ZPO, §§ 1295 ff ABGB, § 272 ZPO, § 488 ZPO
Schlagworte: Zwischenurteil, Schadenersatzrecht, strittiger Schaden

 
GZ 2 Ob 198/16f, 28.09.2017
 
OGH: Grundsätzlich sind Zwischenurteile hinsichtlich ihrer formellen Voraussetzungen nur im Rahmen einer (hier auch geltend gemachten) Mangelhaftigkeit des Verfahrens überprüfbar. Auch ist das Rechtsmittelgericht nicht gehindert, bei einer anderen Rechtsauffassung über den Grund des Anspruchs an die Stelle eines Endurteils der Vorinstanz ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs zu setzen, wenn es der Ansicht ist, dass die Verhandlung in Ansehung der Höhe des eingeklagten Anspruchs zur Entscheidung noch nicht reif ist.
 
Ein solches Grundurteil darf aber prinzipiell nur gefällt werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind; bei Schadenersatzansprüchen daher dann, wenn alle den Schadenersatz begründenden Voraussetzungen bejaht sind, also neben Verschulden und Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der in der Klage behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls feststehen muss.
 
Dass nach § 393 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO idF WGN 1989 ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich ist, wenn noch gar nicht feststeht, dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten einen Schaden des Klägers verursacht hat.
 
Hier steht zwar fest, dass der Kläger durch betrügerische Vorspiegelungen zur Zahlung von „Verwaltungsgebühren“ veranlasst werden sollte. Die Feststellung über die tatsächlich geleistete Zahlung, die den Schaden hier überhaupt erst entstehen hätte lassen, hat das Berufungsgericht aber eliminiert. Es ist daher nicht nur die Höhe des (bereits entstandenen) Schadens strittig, sondern es steht noch nicht fest, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist. Es lagen daher die Voraussetzungen für die Erlassung des Zwischenurteils nicht vor, weshalb die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu bejahen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur Behandlung der nicht erledigten Beweisrüge bezüglich des dem Kläger entstandenen Schadens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist: Hat nämlich das Berufungsgericht aufgrund der in der Berufung vorgetragenen Beweisrüge Zweifel an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, muss es selbst im Rahmen einer Beweiswiederholung und allenfalls einer Beweisergänzung die Sachgrundlagen der Entscheidung schaffen. Im Hinblick darauf, dass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung über die Zahlung der „Verwaltungsgebühren“ mit der Aussage des Klägers und eines Zeugen begründete, kann sich das Berufungsgericht dieser Verpflichtung nicht unter Hinweis auf einen Begründungsmangel des Erstgerichts entziehen.
 
 

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