Die Ansicht, dass ein Sozialversicherter keine Hilfsperson der gesetzlichen Krankenversicherung – und diese nicht Geschäftsherr der Krankenversicherten – ist, und dass daher eine Wissenszurechnung nicht stattfindet, hält sich im Rahmen der Rsp
GZ 7 Ob 77/17z, 27.09.2017
OGH: Die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers gründet im öffentlichen Recht. Der Forderungsübergang auf diesen nach § 332 ASVG findet bereits mit dem schädigenden Ereignis statt. Für den Sozialversicherungsträger beginnt daher die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst dann zu laufen, wenn er selbst Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können. Anders als etwa in Fällen einer Legalzession nach § 1358 ABGB und § 67 VersVG kommt es für den Verjährungsbeginn darauf an, wann der Sozialversicherungsträger selbst bzw sein zuständiger Ressortleiter Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder hätte erlangen können.
Die Ansicht der Vorinstanzen, dass ein Sozialversicherter keine Hilfsperson der gesetzlichen Krankenversicherung – und diese nicht Geschäftsherr der Krankenversicherten – ist, und dass daher eine Wissenszurechnung nicht stattfindet, hält sich im Rahmen der Rsp. Die Revisionswerberin zeigt auch nicht auf, wie ihre gegenteilige Ansicht mit dieser Rsp vereinbar sein sollte, zumal nicht einmal im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Informationspflichten (etwa die gegenseitige Verwaltungshilfe der Versicherungsträger nach § 321 ASVG) den Zweck haben, einen Schädiger zu entlasten.
Im vorliegenden Fall erachteten die Vorinstanzen die bei der Klägerin eingerichtete automatisierte diagnosebezogene Unfallerhebung, bei der aus ICD-10-Diagnosen solche herausgefiltert werden, die einen Verdacht auf Fremdverschulden indizieren, vor dem Hintergrund als ausreichend, dass kein System existiert, mit dem ärztliche Kunstfehler herausgefiltert werden könnten, wenn – wie hier – in den übermittelten Diagnosedaten keine Hinweise darauf enthalten sind. Als der Klägerin unzumutbare Überspannung der Erkundigungsobliegenheit sahen es die Vorinstanzen an, auch ohne einen solchen konkreten Hinweis – und damit praktisch nahezu in jedem Abrechnungsfall – Erhebungen dahin führen zu müssen, ob Krankenkassenleistungen möglicherweise durch Fremdverschulden, insbesondere durch einen ärztlichen Behandlungsfehler, verursacht wurden.
Diese Ansicht ist im Einzelfall nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen der dargestellten Rsp, zumal hier – die weiteren Erkundigungspflichten erst begründende – deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt iS konkreter Verdachtsmomente eines Drittverschuldens vorerst nicht gegeben waren.
8 Ob 126/11d ist nicht einschlägig, weil dort gerade kein Anspruch geltend gemacht wurde, der wie im Fall des § 332 ASVG direkt beim Sozialversicherungsträger entsteht, sondern ein solcher, der bis zur Anzeige des Rechtsträgers an den Dritten als Forderung des Geschädigten aufrecht bleibt.