In der Vorgangsweise, dass die Auszahlung des Kaufpreises für Geschäftsanteile überwiegend aus Mitteln der Zielgesellschaft erfolgt, liegt auch ein Vorteil für den Verkäufer, wird es ihm doch dadurch ermöglicht, den gesamten Kaufpreis relativ kurzfristig zu erhalten
GZ 6 Ob 114/17h, 29.08.2017
OGH: Der Rückzahlungsanspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG unterscheidet sich von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen und konkurriert mit diesen. Daher ist es nicht statthaft, ohne weiteres zum Bereicherungsrecht entwickelte Lösungen auch auf den Anspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG zu übertragen. § 83 Abs 1 GmbHG stellt ausschließlich auf den faktischen Leistungsempfang ab; eine Einschränkung des Rückforderungsanspruchs in Entsprechung der von den Parteien vorgestellten zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Demgemäß wird auch eine Rückzahlungspflicht der Altgesellschafter bejaht, auch wenn diese nicht direkt aus Gesellschaftsmitteln abgefunden wurden, sondern die Zielgesellschaft zu diesem Zweck ein Darlehen aufgenommen hat, das sie in der Folge zum Großteil im Wege eines weiteren Darlehens der Gesellschaft den Neugesellschaftern zur Verfügung stellt. Im Übrigen liegt in der Vorgangsweise, dass die Auszahlung des Kaufpreises für Geschäftsanteile überwiegend aus Mitteln der Zielgesellschaft erfolgt, auch ein Vorteil für den Verkäufer, wird es ihm doch dadurch ermöglicht, den gesamten Kaufpreis relativ kurzfristig zu erhalten.
Die Leistung einer anfechtbaren Zahlung kann auch nicht als Erfüllung iSd § 1412 ABGB angesehen werden. Der Empfänger der Leistung ist nur zur Zurückweisung berechtigt, wobei er dieses Recht unverzüglich ausüben muss. Dabei besteht jedoch ein grundlegender Unterschied zwischen der Insolvenz- und Gläubigeranfechtung und der Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr: Bei der Insolvenz- und Gläubigeranfechtung führt erst der gerichtliche (Gestaltungs-)Ausspruch die Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern herbei. Demgegenüber bewirken Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ex lege die Nichtigkeit der Darlehensgewährung.
Schuldner des Erstattungsanspruchs ist jener Gesellschafter, der die verbotene Auszahlung empfangen hat, auch wenn die Gesellschaft auf Verlangen des Gesellschafters eine Leistung an einen Dritten erbringt. Auch wenn die Gesellschaft den Anteilserwerb durch den Neugesellschafter besicherte, haften der Veräußerer und Erwerber des GmbH-Anteils solidarisch für die Rückstellung der verbotenen Einlagenrückgewähr. Eine Aufspaltung des einheitlich zu bewertenden Gesamtvorgangs, nämlich der Darlehensgewährung der Gesellschaft an die eintretenden Neugesellschafter und die Auszahlung durch die Gesellschaft an die Altgesellschafter ist nicht zulässig.