Liegen hinsichtlich einzelner Schuldspruchfakten die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung nach § 35 Abs 1 SMG und hinsichtlich anderer Schuldsprüche jene nach § 35 Abs 2 SMG vor, prävaliert die einheitliche, alle Suchtmitteldelikte betreffende (eine Probezeit und einheitliche Begleitmaßnahmen iSd § 35 Abs 6 und Abs 7 SMG vorgebende) diversionelle Erledigung nach § 35 Abs 2 SMG
GZ 12 Os 55/17f, 13.07.2017
OGH: Liegen hinsichtlich einzelner Schuldspruchfakten die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung nach § 35 Abs 1 SMG (hier betreffend die Schuldsprüche D./I./ bis D./IV./) und hinsichtlich anderer Schuldsprüche (hier A./1./ und A./2./, B./II./, C./) jene nach § 35 Abs 2 SMG vor, prävaliert die einheitliche, alle Suchtmitteldelikte betreffende (eine Probezeit und einheitliche Begleitmaßnahmen iSd § 35 Abs 6 und Abs 7 SMG vorgebende) diversionelle Erledigung nach § 35 Abs 2 SMG.
Unter Berücksichtigung der unbekämpft gebliebenen, auf Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen nicht zu beanstandenden Verurteilung des Hamid A***** wegen des (die im Anklagevorwurf I./A./3./ [ebenso wie im Schuldspruch B./I./] angeführte Tatzeit umfassenden) zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erfolgten Erwerbs und Besitzes einer nicht näher bestimmten Menge Cannabiskrautes mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC von März 2016 bis 23. Juli 2016 (§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG; Schuldspruch D./III./) war der Genannte daher im Umfang des Anklagevorwurfs wie aus dem Spruch ersichtlich gem § 259 Z 3 StPO freizusprechen.