Home

Zivilrecht

OGH: Anhörung des Kranken – zur Auslegung des Begriffs „Kenntnis“ in § 19 UbG

§ 19 UbG ist dahin zu verstehen, dass eine Kenntnisnahme des Gerichts von einem nach Ende der Amtsstunden eingelangten und nicht sogleich geschäftsordnungsgemäß behandelten Schriftstück erst am nächstfolgenden Werktag eintritt, an dem die geschäftsordnungsgemäße Behandlung stattzufinden hat

13. 11. 2017
Gesetze:   § 19 UbG, Art 6 PersFrSchG
Schlagworte: Unterbringung, Anhörung des Kranken, Kenntnisnahme des Gerichts, Frist

 
GZ 7 Ob 114/17s, 27.09.2017
 
OGH: § 19 UbG ist dahin zu verstehen, dass eine Kenntnisnahme des Gerichts von einem nach Ende der Amtsstunden eingelangten und nicht sogleich geschäftsordnungsgemäß behandelten Schriftstück erst am nächstfolgenden Werktag eintritt, an dem die geschäftsordnungsgemäße Behandlung stattzufinden hat.
 
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Erstanhörung am 2. Mai 2017 rechtzeitig erfolgte, weil die fristauslösende Kenntnisnahme von der Unterbringung erst am 28. April 2017 stattfand. Die iSe verfassungskonformen Interpretation des § 19 UbG jedenfalls zu wahrende Wochenfrist des Art 6 Abs 1 PersFrSchG wurde hier eingehalten, weil die Anhörung binnen fünf Tagen stattfand.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at