§ 19 UbG ist dahin zu verstehen, dass eine Kenntnisnahme des Gerichts von einem nach Ende der Amtsstunden eingelangten und nicht sogleich geschäftsordnungsgemäß behandelten Schriftstück erst am nächstfolgenden Werktag eintritt, an dem die geschäftsordnungsgemäße Behandlung stattzufinden hat
GZ 7 Ob 114/17s, 27.09.2017
OGH: § 19 UbG ist dahin zu verstehen, dass eine Kenntnisnahme des Gerichts von einem nach Ende der Amtsstunden eingelangten und nicht sogleich geschäftsordnungsgemäß behandelten Schriftstück erst am nächstfolgenden Werktag eintritt, an dem die geschäftsordnungsgemäße Behandlung stattzufinden hat.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Erstanhörung am 2. Mai 2017 rechtzeitig erfolgte, weil die fristauslösende Kenntnisnahme von der Unterbringung erst am 28. April 2017 stattfand. Die iSe verfassungskonformen Interpretation des § 19 UbG jedenfalls zu wahrende Wochenfrist des Art 6 Abs 1 PersFrSchG wurde hier eingehalten, weil die Anhörung binnen fünf Tagen stattfand.