Nach dem betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell besteht ein Geldunterhaltsanspruch des Kindes nur dann nicht mehr, wenn die Betreuungsleistungen der Eltern nahezu gleichwertig und die sonstigen Naturalleistungen annähernd gleichwertig sind und zudem ihr maßgebliches Einkommen halbwegs gleich hoch ist; im Anlassfall ist – jedenfalls unter Berücksichtigung auch der Ferienzeiten – von nahezu gleichwertigen Betreuungsleistungen und annähernd gleichwertigen sonstigen Naturalleistungen der Eltern auszugehen; allerdings besteht ein ins Gewicht fallender Einkommensunterschied, sodass das unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell zwar zur Anwendung gelangt, hier aber nicht zum Entfall des Geldunterhaltsanspruchs der Kinder, sondern zu einem Restgeldunterhalt (Ergänzungsunterhalt) führt
GZ 8 Ob 89/17x, 24.08.2017
OGH: Aufgrund der vorzunehmenden Neubemessung des Unterhalts stellt sich die Frage, ob sich der Vater auf das sog „unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell“ berufen kann. Die dafür maßgebenden Grundsätze wurden jüngst in der Entscheidung zu 1 Ob 151/16m dargestellt. Der 8. Senat des OGH hält die in dieser Entscheidung angestellten Überlegungen für überzeugend und schließt sich diesen an. Demnach gilt Folgendes:
Als Grundprinzip ist davon auszugehen, dass derjenige Elternteil, der den Haushalt führt, indem er das Kind betreut, dadurch gem § 231 Abs 2 erster Satz ABGB seine Unterhaltspflicht erfüllt, während der andere Elternteil geldunterhaltspflichtig wird. Daran hat sich durch das KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, nichts geändert. Betreut und versorgt der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen des üblichen Kontaktrechts (ein Kontaktrechtstag pro Woche) in seinem Haushalt, so hat dies keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Aufwendungen während der Ausübung des üblichen Kontaktrechts schmälern den Geldunterhalt des Kindes grundsätzlich nicht.
Im Anlassfall beruft sich der Vater nicht nur auf überdurchschnittliche Betreuungsleistungen (als Naturalunterhalt), die zu einer Reduzierung des Geldunterhalts führen. Vielmehr will er das unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell für sich in Anspruch nehmen.
Das unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell setzt zunächst jedenfalls eine gleichwertige Betreuung durch beide Elternteile voraus. Diesem Modell liegt der Grundgedanke zugrunde, dass der Geldunterhalt entfällt, wenn beide Elternteile gleiche Betreuungsleistungen (als Naturalunterhalt) erbringen. Unterhaltsrechtlich können sich nur solche Leistungen auswirken, denen Unterhaltscharakter, konkret der Charakter als Naturalunterhalt, zukommt. Dementsprechend wird in der Entscheidung zu 1 Ob 151/16m zutreffend dargelegt, dass bei gleichwertigen Betreuungsleistungen (im engeren Sinn) und (sonstigen) Naturalleistungen grundsätzlich kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes besteht. Eine solche Lösung ist allerdings nur dann sachgerecht, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist oder den Eltern ein solches Einkommen zur Verfügung steht, das jeweils zu einem über der Luxusgrenze liegenden Unterhaltsanspruch des Kindes führt. Bei einem ins Gewicht fallenden Einkommensunterschied soll das Kind an den besseren Einkommensverhältnissen bzw am höheren Lebensstandard des besser verdienenden Elternteils teilhaben.
Voraussetzung für den gänzlichen Entfall des Geldunterhaltsanspruchs ist also neben der gleichwertigen Betreuungssituation (im engeren Sinn), dass auch die sonstigen bedarfsdeckenden Naturalleistungen von beiden Elternteilen etwa (annähernd) gleichwertig erbracht werden.
Die Beurteilung als „gleichwertige Betreuungsleistungen“ erlaubt – wenn überhaupt – nur ganz geringfügige Unterschiede. Dementsprechend sprechen der 7. Senat (7 Ob 172/16v) und der 1. Senat (1 Ob 151/16m) von „völlig gleichwertig“. Auch der 8. Senat teilt nicht die Ansicht, dass die Betreuung dann gleichwertig sei, wenn kein Elternteil mindestens zwei Drittel der Betreuungsleistungen erbringe (so aber 4 Ob 16/13a). Die erwähnten ganz geringfügigen Unterschiede können mit dem Begriff „nahezu gleichwertig“ ausgedrückt werden.
Für den Fall, dass bei gleichwertigen Betreuungsleistungen ein Elternteil neben der Betreuung (im engeren Sinn) zusätzlich die notwendigen bedarfsdeckenden Aufwendungen (zB Bekleidung) überwiegend trägt, ist das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell nicht anwendbar, sondern bleibt es bei der Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzmethode.
Der für diesen Fall teilweise vertretene „Ausgleichsanspruch“, der dem Kind gegen den minderleistenden Elternteil zu Handen des mehrleistenden Elternteils zustehen soll, wird vom 8. Senat abgelehnt. Ein solcher Anspruch lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten und würde im Ergebnis zu einer Rechnungslegungspflicht des mehrleistenden Elternteils führen. Ein solcher Anspruch lässt sich auch mit dem Grundprinzip des § 231 ABGB nicht in Einklang bringen, demzufolge das Kind grundsätzlich auch über einen Geldunterhaltsanspruch verfügt und dieser Anspruch daher nur in ganz beschränkten Ausnahmefällen entfallen darf. Bei der Beurteilung, ob die Naturalleistungen etwa (annähernd) gleichwertig sind, kommt es nur auf die bedarfsdeckenden, also nach den konkreten Bedürfnissen des Kindes zweckmäßigen Leistungen an. Aus diesem Grund besteht die Gefahr, dass „zwischen Mutti und Papi ein lustiges Wettrennen mit offenem Ausgang“ stattfinde (so Gitschthaler, Glosse zu 1 Ob 151/16m in EF-Z 2017/57, 124) nicht ernsthaft.
Mit der Frage, wie der Unterhaltsanspruch eines Kindes bei gleichwertigen Betreuungsleistungen und gleichwertigen sonstigen Naturalleistungen, aber bei unterschiedlichem Einkommen der Eltern zu berechnen ist, hat sich der OGH in der Entscheidung zu 1 Ob 158/15i näher auseinandergesetzt. Demnach ist der fiktive Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen jeden Elternteil nach der Prozentsatzmethode zu ermitteln, die derart ermittelten Beträge sind dann unter Berücksichtigung der Transferzahlungen zu halbieren und sodann zu saldieren. Die auf diese Weise errechnete Differenz ergibt den Restgeldunterhaltsanspruch (Ergänzungsunterhaltsanspruch) des Kindes gegenüber dem besser verdienenden Elternteil. Die von diesem tatsächlich erbrachten Naturalleistungen, wie etwa Taschengeld oder Handykosten, sind vom verbleibenden Restgeldunterhalt nicht abzuziehen. Durch diesen Ergänzungsunterhalt soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am höheren Lebensstandard des anderen Elternteils weiterhin teilzunehmen. Der Restgeldunterhalt (Ergänzungsunterhalt) soll damit die aus den unterschiedlichen Einkommen der Eltern resultierenden unterschiedlichen Lebensverhältnisse ausgleichen. In einem solchen Fall kommt es – trotz betreuungsrechtlichem Unterhaltsmodell – nicht zum Entfall des Geldunterhalts.