Die Schadenersatzforderung des Versicherungsnehmers geht auch bei zweifelhafter Deckung oder im Fall einer Kulanzzahlung über; maßgeblich für den Umfang des Übergangs gem § 67 Abs 1 VersVG ist demnach die Höhe der Versicherungsleistung und jene des Ersatzanspruchs; dabei erwirbt der Versicherer die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten mit allen ihren Nachteilen
GZ 7 Ob 44/17x, 27.09.2017
OGH: Der Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG setzt die tatsächliche Leistung an den VN im Rahmen des versicherten Risikos voraus.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch gem § 67 Abs 1 VersVG auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Dieser Forderungsübergang setzt bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ohne Rücksicht darauf voraus, ob eine Leistungspflicht des Versicherers bestand. Die Schadenersatzforderung des Versicherungsnehmers geht daher auch bei zweifelhafter Deckung oder im Fall einer Kulanzzahlung über. Maßgeblich für den Umfang des Übergangs gem § 67 Abs 1 VersVG ist demnach die Höhe der Versicherungsleistung und jene des Ersatzanspruchs. Dabei erwirbt der Versicherer die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Dritten mit allen ihren Nachteilen (7 Ob 263/97w [Einwand des Mitverschuldens des Versicherungsnehmers]). Dass die Klägerin in Höhe des Klagsbetrags an ihre VN geleistet hat, ist unstrittig und die Haftungsteilung infolge eigener Sorglosigkeit der VN ist quotenmäßig zu berücksichtigen.