Besteht eine eigene Schuld des Handelnden, ist § 1042 ABGB nur anwendbar, soweit diese Schuld gegenüber der Schuld des anderen subsidiär war
GZ 2 Ob 226/16y, 28.09.2017
OGH: § 1042 ABGB ist grundsätzlich nur anzuwenden, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten eine Rechtsbeziehung bestand, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte. Besteht eine eigene Schuld des Handelnden, ist § 1042 ABGB nur anwendbar, soweit diese Schuld gegenüber der Schuld des anderen subsidiär war. Hier war aber die Klägerin gegenüber dem Dritten (Verletzten) leistungspflichtig, wobei diese Leistungspflicht auf den (dargestellten) gesetzlichen Grundlagen beruhte und nicht subsidiär ist.