Bei einer juristischen Person ist nicht nur das Wissen gem § 1489 ABGB ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitglieder vom anspruchsbegründenden Sachverhalt maßgeblich, sondern auch das Wissen solcher Personen, denen in der betreffenden Angelegenheit Vertretungskompetenz zukommt – wie etwa Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder Rechtsvertreter –, soweit es sich auf das im konkreten Fall diesem Bevollmächtigten übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst waren
GZ 7 Ob 77/17z, 27.09.2017
OGH: Bei einer juristischen Person ist nicht nur das Wissen gem § 1489 ABGB ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitglieder vom anspruchsbegründenden Sachverhalt maßgeblich, sondern auch das Wissen solcher Personen, denen in der betreffenden Angelegenheit Vertretungskompetenz zukommt – wie etwa Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder Rechtsvertreter –, soweit es sich auf das im konkreten Fall diesem Bevollmächtigten übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst waren. Wissensvertreter ist, wer vom Geschäftsherrn damit betraut worden ist, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen. Bei der Wissenszurechnung wird allgemein als Voraussetzung verlangt, dass sich das Wissen auf den übertragenen Aufgabenbereich erstreckt und der Gehilfe tatsächlich mit der betreffenden Angelegenheit befasst ist, und es wird darauf abgestellt, ob die Hilfsperson mit dem Willen des Geschäftsherrn tätig geworden ist und diese bei Durchführung der Agenden von ihrem Wissen Gebrauch hätte machen können. Soweit es auf das Wissen des Geschäftsherrn ankommt, wird diesem das Wissen des Wissensvertreters als eigenes zugerechnet und es treten daher die an sein Wissen geknüpften Rechtsfolgen zum Nachteil des Geschäftsherrn ein. Dem liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass der Einsatz von Gehilfen, also die „Rollenspaltung“, nicht zum Nachteil Dritter gehen darf, weil ansonsten der Einsatz eines Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber iSe Interessensausgleichs vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich brächte, weshalb der Geschäftsherr so zu behandeln ist, als wäre er selbst tätig geworden.
Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen sind. Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn der Geschädigte (Legalzessionar) die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Die Erkundigungsobliegenheit darf aber nicht überspannt werden; sie setzt deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt iS konkreter Verdachtsmomente voraus, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden. Wer die Verjährungseinrede erhebt – hier die beklagte Krankenhausträgerin –, trägt die Behauptungs- und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände; dies gilt auch dann, wenn sich ein Beklagter darauf beruft, der Geschädigte hätte Erkundigungsobliegenheiten verletzt. Bei der Frage des Ausmaßes der Erkundigungspflicht des Geschädigten (Legalzessionars) über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.