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Zivilrecht

OGH: Anlageberaterhaftung iZm Kombination von Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern

Bei einem Fremdwährungskredit ist über das Zinsrisiko und das Währungs- bzw Wechselkursrisiko, das sich auf die Kreditsumme auswirken kann, aufzuklären; beide Faktoren haben Auswirkungen auf den Rückzahlungsbetrag; wird ein (endfälliger) Kredit mit einem Tilgungsträger (zB Lebensversicherung) kombiniert, so ist zusätzlich über das Wertentwicklungsrisiko aufzuklären, das sich auf den veranschlagten Deckungsbetrag auswirken kann

13. 11. 2017
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Fremdwährungskredit, Tilgungsträger

 
GZ 8 Ob 109/17p, 28.09.2017
 
OGH: Mit seinen Ausführungen zur Beweislastverteilung bzw zur „Beweislastverpflichtung“ will der Kläger in Wirklichkeit die Feststellung des Erstgerichts zur Mitteilung über die Tilgungslücke bekämpfen. Die Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren allerdings nicht mehr angefochten werden. Die Frage nach der Beweislastverteilung stellt sich von vornherein nur dann, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen vom Gericht nicht feststellen lassen. Dies war hier nicht der Fall.
 
Inhalt und Umfang der Beratungspflicht des Anlageberaters sind vom Anlagemodell und von der Person des Kunden abhängig. Ausgehend vom konkreten Anlageziel und der konkreten Risikovorstellung des Kunden sind die typischen Risiken der in Aussicht genommenen Anlage darzustellen. Zudem muss über die Auswirkung des Risikogehalts des Finanzprodukts auf das verfolgte Anlageziel aufgeklärt werden. In dieser Hinsicht muss die Beratung vollständig, richtig und verständlich sein. Der Kunde muss in den Stand versetzt werden, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflicht hängt dabei typisch von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einem Fremdwährungskredit ist nach der Rsp über das Zinsrisiko und das Währungs- bzw Wechselkursrisiko, das sich auf die Kreditsumme auswirken kann, aufzuklären. Beide Faktoren haben Auswirkungen auf den Rückzahlungsbetrag.
 
Wird ein (endfälliger) Kredit mit einem Tilgungsträger (zB Lebensversicherung) kombiniert, so ist zusätzlich über das Wertentwicklungsrisiko aufzuklären, das sich auf den veranschlagten Deckungsbetrag auswirken kann.
 
Nach den Feststellungen wurde der Kläger sowohl vom Mitarbeiter der Beklagten als auch von der Mitarbeiterin der Nebenintervenientin im Rahmen der Beratungsgespräche über die relevanten Risikofaktoren umfassend aufgeklärt. Zudem erhielt er entsprechende Informationsblätter, die mit ihm erörtert wurden. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht hier nicht vorliegt, erweist sich als nicht korrekturbedürftig.
 
 

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