Ziehen nicht nur Nebelschwaden durch, sodass eine (sofortige) Einstellung des Liftbetriebs schon deshalb untunlich ist, weil bei Einfall der Schwaden, also bei Beginn der Sichtbehinderung, noch Fahrgäste den Lift benützen, sondern besteht Nebel mit einer Sichtweite von nur 20 bis 30 m, kann ein ordnungsgemäßer Betrieb iSd Regelungen der Betriebsvorschrift für den hier zu beurteilenden Schlepplift allein durch Besetzung seiner Tal- und Bergstation nicht gewährleistet werden; wäre aber der Liftbetrieb wegen der Sichtverhältnisse eingestellt worden, hätte sich der Unfall nicht ereignet
GZ 2 Ob 165/16b, 28.09.2017
OGH: Den Revisionswerbern ist darin zuzustimmen, dass aus den Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Klägerin spätestens beim Sturz ihres Lebensgefährten den Bügel des Schlepplifts nicht in der festgestellten, korrekten Weise festhielt, und dass spätestens während dessen Sturzes aus dem Lift der Bügel deshalb bei der Klägerin nach oben und/oder seitlich etwas wegrutschte, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der Sturz des Lebensgefährten Ursache für das Verrutschen des Bügels war. „Deshalb“ bezieht sich hier vielmehr ganz augenscheinlich auf das unkorrekte Festhalten des Bügels. Aus dem Sturz des Lebensgefährten kann daher auch keine ursächliche außergewöhnliche Betriebsgefahr – und damit eine Haftung der Beklagten aus diesem Grund – abgleitet werden.
Damit ist allerdings für die Beklagten nichts gewonnen:
Verhaltenspflichten für Schifahrer – wie zB die FIS-Regeln – sind eine Zusammenfassung von Sorgfaltspflichten, denen – unabhängig davon, welche Sprachversion man heranzieht – kein Charakter einer Rechtsnorm zukommt. Eine Haftung der Beklagten kann daher entgegen der in der Revision der Klägerin vertretenen Auffassung nicht unmittelbar darauf gestützt werden.
Allerdings beruft sich die Klägerin zutreffend darauf, dass aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrag die Pflicht des Liftbetreibers resultiert, alles Mögliche und Zumutbare dafür vorzukehren, dass das körperliche Wohlbefinden der Beförderten nicht verletzt und Gefahren von ihnen abgewendet würden.
Nach der Rsp haften Liftunternehmer aus dem Beförderungsvertrag für Verletzung der ihnen nach der Betriebsvorschrift auferlegten Verpflichtungen, zB dafür, durch Ein- bzw Ausstiegshelfer für eine reibungslose Abwicklung des Verkehrs zu achten, oder dafür, die Berg- und Talstationen der Lifte ständig besetzt zu halten. Zu den Pflichten der Schleppliftunternehmer gehört es, die den Schifahrern entgeltlich zur Benützung zur Verfügung gestellte Schleppliftanlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. Die dabei gestellten Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Zur Abwendung des Schadens müssen daher nur jene Vorkehrungen getroffen werden, die vernünftigerweise nach Lage der Umstände und Auffassung des Verkehrs zu gewärtigen sind. Diese Anforderungen können sich auch aus dem Beförderungsvertrag bzw den diesem zugrundeliegenden Betriebsvorschriften des Liftunternehmers ergeben, weil die Betriebsvorschriften Bestandteil des Beföderungsvertrags sind.
Es ist daher zu prüfen, ob aus dem abgeschlossenen Beförderungsvertrag eine Pflicht der Beklagten zur Beobachtung der gesamten Trasse bzw eine Pflicht zur Einstellung des Liftbetriebs mangels Sicht auf diese abzuleiten ist.
Nun hat nach der Betriebsvorschrift der Beklagten das Bedienungspersonal, soweit ihm das möglich ist, die Strecke zu beobachten. Nach Betriebsvorschrift 5.09 ist bei Dunkelheit oder Sichtverhältnissen, die einen ordnungsgemäßen Betrieb nicht mehr gewährleisten, der Betrieb einzustellen. Bei Beurteilung der Frage, was unter Sichtverhältnissen, die einen ordnungsgemäßen Betrieb nicht mehr gewährleisten, zu verstehen ist, ist zu beachten, dass die Betriebsvorschrift sie mit Dunkelheit gleichsetzt, also einem Zustand, in dem es ebenfalls an der Sicht auf die Lifttrasse fehlt. Weiters ist bei Gefahr im Verzug, wozu nach Betriebsvorschrift 5.05 auch ein gestürzter Fahrgast zählt, der sich nicht rechtzeitig vom Bügel lösen kann, und bei auf die Schleppspur gestürzten Fahrgästen bei Eigen- oder Fremdgefährdung (der nachkommenden Liftbenutzer) die Anlage sofort abzustellen.
Diesen Anforderungen der Betriebsvorschrift kann aber nicht nur bei Dunkelheit, sondern auch dann nicht nachgekommen werden, wenn bei entsprechend schlechten Witterungsverhältnissen, wie zB Nebel, die mangelnde Sicht auf die Lifttrasse nicht anderwärtig ausgeglichen und dafür gesorgt wird, dass das Liftpersonal bei Gefahr im Verzug umgehend reagieren kann.
Ziehen daher nicht nur, wie in dem der Entscheidung 8 Ob 48/86 zugrunde liegenden Sachverhalt, Nebelschwaden durch, sodass eine (sofortige) Einstellung des Liftbetriebs schon deshalb untunlich ist, weil bei Einfall der Schwaden, also bei Beginn der Sichtbehinderung, noch Fahrgäste den Lift benützen, sondern besteht Nebel mit einer Sichtweite von nur 20 bis 30 m, kann ein ordnungsgemäßer Betrieb iSd dargestellten Regelungen der Betriebsvorschrift für den hier zu beurteilenden Schlepplift allein durch Besetzung seiner Tal- und Bergstation nicht gewährleistet werden. Wäre aber der Liftbetrieb wegen der Sichtverhältnisse eingestellt worden, hätte sich der Unfall nicht ereignet.
Es ist daher von einer Haftung der Erstbeklagten für die Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin auszugehen. Die Haftung der Zweitbeklagten folgt aus ihrer Rechtsstellung als Komplementärin der Erstbeklagten.
Was nun die Frage des Mitverschuldens der Klägerin betrifft, muss sich nach der Rsp ein Schifahrer in einem für die Beförderung tauglichen körperlichen und geistigen Zustand befinden, über das für die Benutzung des Schlepplifts erforderliche schifahrerische Können und die entsprechende Ausrüstung verfügen und darf während der Beförderung nichts unternehmen, wodurch er sich oder andere gefährden könnte („Mindestgeschicklichkeit“).
Diesen Anforderungen hat die Klägerin hier nicht entsprochen, weil sie den Bügel des Schlepplifts nicht ordnungsgemäß gehalten und damit sein „Hochrutschen“ ermöglicht hat. Diese Sorglosigkeit in eigenen Dingen ist im Verhältnis zur vertraglichen Haftung des Beklagten mit einem Viertel zu bewerten.
Der Revision der Klägerin ist daher teilweise Folge zu geben. Der Höhe nach ist das Zahlungsbegehren der Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr strittig: Sie bekämpfte die Auffassung des Berufungsgerichts über die Höhe des eingetretenen Schadens (18.899,50 EUR) nicht.