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VwGH: Zur Frage, ob die Änderung einer Anlage, die vor Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung als Wasserbenutzungsanlage diente (gegenständlich die Verfüllung des Werkskanals sowie die Errichtung einer den Werkskanal verschließenden Mauer) einer Bewilligung gem § 9 WRG bedarf, obwohl einerseits das Wasserrecht bereits ex lege erloschen ist und andererseits in Folge der Änderung keine Tagwässer mehr benutzt werden

Es wäre ein Widerspruch, wenn der (abtretende) Wasserbenutzungsberechtigte auf der einen Seite zur Erhaltung seiner Anlagen bis zur Herstellung des von der Wasserrechtsbehörde nach § 29 WRG vorgeschriebenen Zustandes verpflichtet wäre, während er auf der anderen Seite seine Anlagen nach Belieben ohne behördliche Bewilligung ändern könnte; die Änderung einer Anlage, die vor Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung als Wasserbenutzungsanlage diente, ist auch dann bewilligungspflichtig, wenn das Wasserrecht bereits ex lege erloschen ist und in Folge der Änderung keine Tagwässer mehr benutzt werden

12. 11. 2017
Gesetze:   § 9 WRG, § 27 WRG, § 29 WRG, § 50 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern, Verzicht, Änderung der Anlage, Bewilligung

 
GZ Ra 2017/07/0010, 28.06.2017
 
VwGH: § 9 WRG unterscheidet zwischen der Verleihung des Rechtes zur Benützung des Wassers (Gewässers) und der damit verbundenen Herstellung, Verwendung oder Änderung der dazu notwendigen Anlagen.
 
Gegenstand der Bewilligung nach § 9 WRG ist die Inanspruchnahme des Gewässers; Anlagen sind nur insoweit Gegenstand einer Bewilligung nach §§ 9 oder 10 WRG, als sie der Wasserbenutzung dienen.
 
§ 9 WRG stellt auch bei der Bewilligungsbedürftigkeit einer Anlagenänderung darauf ab, dass es sich um eine zur Wasserbenutzung dienende Anlage handelt. Das könnte bei einer Anlage fraglich sein, wenn das Wasserbenutzungsrecht erloschen und überdies die Wasserbenutzung eingestellt ist. Es könnte die allein am Wortlaut orientierte Auffassung vertreten werden, eine solche Anlage sei keine Anlage zur Wasserbenutzung (mehr), sodass auch eine Änderung keiner Bewilligung bedürfe. Eine solche Auslegung lässt aber mehrere wesentliche Aspekte außer Betracht.
 
Zunächst ist zu bedenken, dass § 9 WRG den "Normalfall" der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes bzw der Änderung eines aufrechten Wasserbenutzungsrechtes regelt. Aus der Anknüpfung der Bewilligungsbedürftigkeit einer Anlagenänderung an den Umstand, dass diese der Wasserbenutzung dient, kann daher für den Sonderfall der zu einem erloschenen Wasserbenutzungsrecht gehörigen Anlage nichts gewonnen werden.
 
Dass eine Auslegung des § 9 WRG dahin, dass die Bewilligungspflicht für Anlagenänderungen nur dann zum Tragen kommt, wenn das Wasserbenutzungsrecht noch nicht erloschen ist und wenn noch eine Wasserbenutzung erfolgt, nicht dem System des WRG entspricht, wird bei einem Blick auf § 29 WRG und die dazu ergangene Rsp deutlich. Aus § 29 WRG ergibt sich, dass der (abtretende) Wasserbenutzungsberechtigte nicht bereits mit dem Zeitpunkt des Erlöschens seines Wasserbenutzungsrechtes der aus diesem resultierenden Pflichten enthoben ist.
 
So hat der VwHG bereits mehrmals ausgesprochen, dass von einem vollständigen Wegfall der aus § 50 Abs 1 WRG erfließenden Pflichten schon im Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschensfalles des § 27 Abs 1 lit a WRG (Verzicht) nicht die Rede sein kann. Die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Wasserbenutzungsberechtigten fällt nicht schon mit dem Zeitpunkt seiner Erklärung des Verzichts auf das Wasserbenutzungsrecht, sondern erst mit jenem Zeitpunkt weg in welchem er nach § 29 Abs 1 WRG seine Anlagen entweder vollständig beseitigt oder den von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebenen Zustand (notwendige Vorkehrungen) hergestellt hat.
 
Es wäre nun ein Widerspruch, wenn der (abtretende) Wasserbenutzungsberechtigte auf der einen Seite zur Erhaltung seiner Anlagen bis zur Herstellung des von der Wasserrechtsbehörde nach § 29 WRG vorgeschriebenen Zustandes verpflichtet wäre, während er auf der anderen Seite seine Anlagen nach Belieben ohne behördliche Bewilligung ändern könnte.
 
Auch die Literatur geht von einer Bewilligungspflicht für Anlagenänderungen im Zeitpunkt zwischen dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes und der Herstellung des behördlich vorgeschriebenen Zustandes aus: "Der gem § 29 Abs 1 erteilte Auftrag zur Entfernung von Anlagen ersetzt jedoch die ansonst nach § 9 erforderliche Änderungsbewilligung" (Raschauer, Wasserrecht, Rz 8 zu § 29). "Die Beseitigung einer noch bestehenden Anlage bedarf als ‚Änderung' der wr Bewilligung oder eines bescheidmäßigen Auftrages" (Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, Rz 6 zu § 29).
 
Die Frage des Revisionswerbers ist daher dahingehend zu beantworten, dass die Änderung einer Anlage, die vor Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung als Wasserbenutzungsanlage diente, auch dann bewilligungspflichtig ist, wenn das Wasserrecht bereits ex lege erloschen ist und in Folge der Änderung keine Tagwässer mehr benutzt werden.
 
 

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