Ein Verzicht iSd § 27 Abs 1 lit a WRG ist eine einseitige, bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, unwiderrufliche, aber ex post feststellungsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Berechtigten; die Motive hiefür sind unbeachtlich; er wird wirksam, sobald er der Behörde zur Kenntnis gelangt
GZ Ra 2017/07/0010, 28.06.2017
VwGH: Ein Verzicht iSd § 27 Abs 1 lit a WRG ist eine einseitige, bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, unwiderrufliche, aber ex post feststellungsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Berechtigten; die Motive hiefür sind unbeachtlich. Er wird wirksam, sobald er der Behörde zur Kenntnis gelangt.
Indem die belBeh Kenntnis vom Verzicht des Revisionswerbers auf die näher genannten Wasserrechte erlangte, ist die wasserrechtliche Bewilligung des Revisionswerbers betreffend die Wasserbenutzungsanlage Ende 2015 ex lege erloschen.