Die Erfüllung des Tatbestands gem § 137 Abs 2 Z 1 WRG setzt voraus, dass für die Benutzung von Tagwässern oder die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen eine gem § 9 Abs 1 oder 2 leg cit erforderliche wasserrechtliche Bewilligung fehlt
GZ Ra 2017/07/0010, 28.06.2017
VwGH: Die Erfüllung des Tatbestands gem § 137 Abs 2 Z 1 WRG setzt voraus, dass für die Benutzung von Tagwässern oder die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen eine gem § 9 Abs 1 oder 2 leg cit erforderliche wasserrechtliche Bewilligung fehlt. Nur dann, wenn im vorliegenden Fall eine Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung des WRG gegeben wäre, wäre die wegen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung angenommene Strafbarkeit rechtens.