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VwGH: § 137 Abs 2 Z 1 WRG – fehlende wasserrechtliche Bewilligung nach § 9 WRG

Die Erfüllung des Tatbestands gem § 137 Abs 2 Z 1 WRG setzt voraus, dass für die Benutzung von Tagwässern oder die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen eine gem § 9 Abs 1 oder 2 leg cit erforderliche wasserrechtliche Bewilligung fehlt

12. 11. 2017
Gesetze:   § 137 WRG, § 9 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern, fehlende Bewilligung

 
GZ Ra 2017/07/0010, 28.06.2017
 
VwGH: Die Erfüllung des Tatbestands gem § 137 Abs 2 Z 1 WRG setzt voraus, dass für die Benutzung von Tagwässern oder die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen eine gem § 9 Abs 1 oder 2 leg cit erforderliche wasserrechtliche Bewilligung fehlt. Nur dann, wenn im vorliegenden Fall eine Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung des WRG gegeben wäre, wäre die wegen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung angenommene Strafbarkeit rechtens.
 
 

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