Home

Fremdenrecht

VwGH: Abschiebung nach Afghanistan – Vorliegen einer extremen Gefahrenlage iSd Art 3 EMRK und innerstaatliche Fluchtalternative

Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat; die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr ua innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit; nach stRsp des VwGH ist UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken; diese Rsp geht auf eine Entscheidung des VwGH zurück, in welchem dieser erkannt hat, dass Empfehlungen internationaler Organisationen zweifelsohne Gewicht zukommt, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort geht; sie ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt

12. 11. 2017
Gesetze:   § 8 AsylG 2005, § 11 AsylG 2005, Art 3 EMRK
Schlagworte: Status des subsidiär Schutzberechtigten, Antrag auf internationalen Schutz, reale Gefahr, innerstaatliche Fluchtalternative

 
GZ Ra 2017/19/0118, 08.08.2017
 
VwGH: Auf der Grundlage der vom BVwG getroffenen Feststellungen zur Person des Mitbeteiligten und unter Einbeziehung der im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Feststellungen zum Herkunftsstaat teilt der VwGH die Auffassung der Amtsrevision, dass die Schwelle des Art 3 EMRK im vorliegenden Fall nicht erreicht ist.
 
Der VwGH hat sich in jüngerer Zeit wiederholt zu den Kriterien bezüglich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz - insbesondere auch zur spezifischen Situation in Afghanistan - geäußert. Zuletzt wurde zu dieser Thematik im Erkenntnis vom 19. Juni 2017, Ra 2017/19/0095, Stellung genommen, so dass auf die dortigen Erwägungen samt Darstellung der dazu ergangenen Rsp einschließlich der Judikatur des EGMR gem § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann.
 
Festzuhalten ist weiters, dass die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 eine rechtliche Beurteilung darstellt, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat.
 
Im Revisionsfall hat der Mitbeteiligte vorwiegend Vorbringen zu seiner familiären Situation und zur Sicherheitslage in Afghanistan erstattet. Es ist ihm nicht gelungen, vor dem Hintergrund der einschlägigen Rsp das Vorliegen von in seiner Person gelegenen, konkreten exzeptionellen Umständen im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Art 3 EMRK durch seine Rückführung in seinen Herkunftsstaat darzutun.
 
Das BVwG geht zunächst davon aus, dass dem Mitbeteiligten im Fall seiner Rückkehr in seine Herkunftsprovinz und der dort vorherrschenden prekären Sicherheitslage die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art 3 EMRK geschützten Rechte droht. Zutreffend prüft das BVwG in der Folge, ob dem Mitbeteiligten eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht. Es gelangt zum Ergebnis, dass ihm eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden könne und ihm somit der Status des subsidiär Schutzberechtigten zustehe. Diese rechtliche Beurteilung stützt das BVwG - neben Länderberichten und gutachterlichen Stellungnahmen eines länderkundigen Sachverständigen - auf die seinen Feststellungen zugrunde gelegten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, HCR/EG/AFG/16/02 ("UNHCR-Richtlinien vom April 2016") und die dazu ergangenen Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016 ("Anmerkungen vom Dezember 2016"). Insbesondere sei - nach den Schlussfolgerungen des BVwG - für ihn kein "gesicherter" Zugang zu Unterkunft, wesentlichen Grundleistungen und Erwerbsmöglichkeiten gegeben.
 
Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr ua innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit.
 
Nach stRsp des VwGH ist UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken. Diese Rsp geht auf eine Entscheidung des VwGH zurück, in welchem dieser erkannt hat, dass Empfehlungen internationaler Organisationen zweifelsohne Gewicht zukommt, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort geht. Sie ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt.
 
Den Ausführungen des BVwG zur Verneinung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul gestützt auf die UNHCR-Richtlinien ist zunächst entgegenzuhalten, dass weder in den Richtlinien vom April 2016 noch in den dazu ergangenen Anmerkungen vom Dezember 2016 an irgendeiner Stelle die Rede von einem "gesicherten" Zugang zu den genannten Kriterien ist und völlig offen bleibt, worin ein solcher besteht oder von wem ein solcher nach Ansicht des BVwG erteilt werden könnte. Weiters mag es zutreffen, dass alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt sowie finanzieller Unterstützung in Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind. Wie das BVwG jedoch feststellt, handelt es sich beim Mitbeteiligten um einen jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, ledig ist und keine Kinder hat. Eine Beurteilung dahingehend, dass ihm eine Neuansiedlung in Kabul nicht zugemutet werden kann, lässt sich aus den getroffenen Feststellungen aber letztlich nicht ableiten. Abgesehen davon hat der Mitbeteiligte auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet, aus dem sich die vom BVwG gezogenen Schlüsse auf die konkrete Situation des Mitbeteiligten ergeben würden. Vielmehr entsprechen die konkret auf die Person des Mitbeteiligten bezogenen Feststellungen den von UNHCR geforderten "bestimmten Umständen", nach denen es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben.
 
Zusammenfassend hat das BVwG mit seinen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für den Mitbeteiligten im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat aufgezeigt, dies bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht. Die Annahme des BVwG, im gegenständlichen Fall könne daher unter Berücksichtigung der den Mitbeteiligten betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Art 3 EMRK - auf das gesamte Staatsgebiet bezogen - ausgesetzt wäre, ist aber eine rechtliche Beurteilung, die in den Feststellungen keine Deckung findet.
 
Letztlich verweist die Revision zutreffend auch darauf, dass die rechtliche Beurteilung des BVwG, von einer hinreichenden finanziellen Unterstützung des Mitbeteiligten durch seine Familie sei nicht auszugehen, nicht auf entsprechenden Feststellungen aufbaut. Der Mitbeteiligte führte in der mündlichen Verhandlung selbst aus, "er habe vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt" mit Landwirtschaft verdient, und er gab in der Einvernahme vor der revisionswerbenden Partei an, dass seine Familie von dieser lebe. Weiters brachte er vor dem BVwG vor, seine Mutter sowie drei jüngere Stiefgeschwister lebten nach wie vor in seinem Heimatdorf und ein Onkel mütterlicherseits in der Herkunftsprovinz. Es bleibt in der Folge unklar, auf welchen Sachverhalt das BVwG die rechtliche Beurteilung über die nicht hinreichende finanzielle Unterstützung durch die Familie stützt. Es hat damit gegen die Pflicht zur nachvollziehbaren Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gem § 29 VwGVG verstoßen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at