Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird
GZ Ra 2017/20/0282, 25.09.2017
VwGH: Der VwGH ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des VwGH unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem VwGH daher nicht zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.
Das BVwG hat sich mit dem Schreiben des "Station Manager" der Radiostation beweiswürdigend auseinandergesetzt und festgehalten, dass dieses - im Lichte der aufgezeigten Widersprüche im Vorbringen des Revisionswerbers - nur als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden könne und es jedenfalls die Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens nicht zu entkräften vermöge.
Damit hat das BVwG das vom Revisionswerber vorgelegte Beweismittel einer nicht unschlüssigen Beweiswürdigung unterzogen. Diese Beweiswürdigung bezieht sich auf einen aufgenommenen Beweis, nämlich ein vom Revisionswerber vorgelegtes und zum Akt genommenes Schreiben, sodass es sich schon unter diesem Aspekt um keine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung handelt. Eine solche läge dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen würde.