Maßgeblich ist, dass die Entscheidung über die Freigabe entsprechender Beträge jedenfalls im Insolvenzverfahren zu treffen ist, nicht aber vom (Gemein-)Schuldner im Klageweg gegen den Insolvenzverwalter vorgegangen werden kann
GZ 7 Ob 3/17t, 21.09.2017
OGH: Es ist hier nicht zu entscheiden, ob § 292a EO im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (unmittelbar oder analog) anzuwenden oder in einem einschlägigen Fall (nur) im Rahmen des § 5 Abs 1 KO/IO vorzugehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach der bezeichneten, insoweit übereinstimmenden LuRsp die Entscheidung über die Freigabe entsprechender Beträge jedenfalls im Insolvenzverfahren zu treffen ist, nicht aber vom (Gemein-)Schuldner im Klageweg gegen den Insolvenzverwalter vorgegangen werden kann. Der Revisionsrekurs des Klägers zeigt keine überzeugenden Gründe auf, von dieser hA, der das Rekursgericht mit der Verneinung der Zulässigkeit des Rechtswegs gefolgt ist, abzugehen.