Die Verletzung des rechtlichen Gehörs bildet im Außerstreitverfahren einen Verfahrensfehler, der analog § 55 Abs 3 AußStrG zwar aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen ist, aber nicht – wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO – absolut wirkt; er ist nur wahrzunehmen, wenn er Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte
GZ 5 Ob 6/17v, 27.06.2017
OGH: Wenn einer Partei durch unterbliebene Beiziehung die Möglichkeit genommen wird, sich am Verfahren (als solche) zu beteiligen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs bildet im Außerstreitverfahren einen Verfahrensfehler, der analog § 55 Abs 3 AußStrG zwar aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen ist, aber nicht – wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO – absolut wirkt. Er ist nur wahrzunehmen, wenn er Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte. Um in diesem Sinne beurteilen zu können, ob die vom Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs 1 und 3 AußStrG für die Erledigung eines Rechtsmittels in der Sache abgelehnte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vermeidbar ist, ist es erforderlich, der bisher nicht gehörten Partei Gelegenheit zu geben, sich am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen und ihre materiellen und/oder prozessualen Rechte geltend zu machen oder auch nicht.