Der Kläger hat immer darauf beharrt, den Beklagten „als Privatperson“ in Anspruch nehmen zu wollen; in einem solchen Fall ist die amtswegige Berichtigung der Parteibezeichnung nicht zulässig
GZ 7 Ob 3/17t, 21.09.2017
OGH: Der Kläger hat immer darauf beharrt, den Beklagten „als Privatperson“ in Anspruch nehmen zu wollen. In einem solchen Fall ist die amtswegige Berichtigung der Parteibezeichnung nicht zulässig. Der Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts war daher ersatzlos zu beheben. An dem an Vorbringen und Begehren zu messenden Inhalt des vom Kläger gegen den Beklagten erhobenen Anspruchs, der auf dessen Tätigkeit als Masseverwalter aufbaut, ändert dies freilich nichts.