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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Haftung nach § 25 Abs 2 GmbHG

Die Höhe des der Gesellschaft entstandenen Schadens wird in Höhe der verbotenen Zahlungen widerleglich vermutet

06. 11. 2017
Gesetze:   § 25 GmbHG, § 84 AktG, § 153c StGB, § 67 Abs 10 ASVG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, AG, Geschäftsführerhaftung, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Zahlungen an Gesellschafsgläubiger, Anfechtbarkeit, Schmälerung der Insolvenzmasse

 
GZ 6 Ob 164/16k, 26.09.2017
 
OGH: § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer zum Ersatz, wenn nach dem Zeitpunkt, in dem sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu begehren verpflichtet waren, Zahlungen geleistet werden. In der Insolvenz der Gesellschaft ist zur Geltendmachung des Schadens der Insolvenzverwalter berufen. Die aktienrechtliche Parallelbestimmung § 84 Abs 3 Z 6 AktG verbietet grundsätzlich Zahlungen, „nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat“, also nach Eintritt der materiellen Insolvenz.
 
Nach § 84 Abs 3 Z 6 AktG sind Zahlungen, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, vom Zahlungsverbot ausgenommen. Dieser Ausnahmetatbestand ist im GmbH-Recht analog anzuwenden. Darunter fallen zB Zahlungen an ohnehin voll zu befriedigende Aus- oder Absonderungs- oder Aufrechnungsberechtigte in Höhe des Werts des Aussonderungs-/Sicherungsguts bzw der Gegenforderung oder Zahlungen innerhalb der Antragsfrist (§ 69 IO), die zur Unternehmensfortführung notwendig sind, etwa Zahlungen in Erfüllung zweckmäßiger Zug-um-Zug-Geschäfte sowie im Hinblick auf die strafrechtliche Sanktionierung des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB) und auf die Haftung des Geschäftsführers für Beitragsschuldigkeiten (§ 67 Abs 10 ASVG) auch die Zahlung von Dientsnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.
 
Der aus unzulässigen Zahlungen des Geschäftsführers nach Eintritt der materiellen Insolvenz der Gesellschaft entstandene Schaden besteht darin, dass durch die verspätete Insolvenzanmeldung und die inzwischen geleisteten „Zahlungen“ das als Insolvenzmasse verteilbare Gesellschaftsvermögen geschmälert wurde. Die erfolgreiche Anfechtung einer Zahlung (§§ 27 ff IO) vermindert den Schaden, sodass insoweit eine Haftung des Geschäftsführers entfällt; der Geschäftsführer hat ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn und solange die Zahlung gegenüber dem Leistungsempfänger noch anfechtbar ist.
 
Die Höhe des der Gesellschaft entstandenen Schadens wird in Höhe der verbotenen Zahlungen widerleglich vermutet. Das Tatbestandsmerkmal „Zahlungen“ wird nach hA weit verstanden: Eingänge von Schuldnern der Gesellschaft auf einem debitorischen Konto der Gesellschaft sind Zahlungen iSd § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, weil sie die Kreditverbindlichkeit verringern. Hingegen sind Überweisungen von einem debitorischen Bankkonto der Gesellschaft an Gesellschaftsgläubiger keine „Zahlungen“, schmälern sie doch weder die Insolvenzmasse, noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit, sondern die Zahlung mit Kreditmitteln hat einen bloßen, masseneutralen Gläubigertausch zur Folge.
 
 

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