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Strafrecht

OGH: § 362 StPO – außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens

Verfügt der OGH im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, ohne sofort ein neues Urteil zu schöpfen (§ 362 Abs 2 StPO), tritt das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens (§ 362 Abs 4 iVm § 358 Abs 2 StPO)

06. 11. 2017
Gesetze:   § 362 StPO, § 358 StPO
Schlagworte: Außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens

 
GZ 17 Os 7/17h, 15.05.2017
 
OGH: Verfügt der OGH im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, ohne sofort ein neues Urteil zu schöpfen (§ 362 Abs 2 StPO), tritt das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens (§ 362 Abs 4 iVm § 358 Abs 2 StPO).
 
 

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