Das Grundbuchsgericht darf nach § 94 Abs 1 Z 2 erster Fall GBG eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn keine begründeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der an der Eintragung Beteiligten bestehen; dazu zählen auch Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigt hat
GZ 5 Ob 146/17g, 29.08.2017
OGH: Das Grundbuchsgericht darf nach § 94 Abs 1 Z 2 erster Fall GBG eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn keine begründeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der an der Eintragung Beteiligten (hier: Eigentümerin) bestehen. Dazu zählen auch Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigt hat.
Liegt dem äußeren Anschein nach eine unzulässige Doppelvertretung vor, darf das Grundbuchsgericht eine den Machtgeber belastende Eintragung nur bewilligen, wenn der urkundliche Nachweis seiner Zustimmung vorliegt.
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass die Gefahr einer Interessenkollision mangels Bestimmung des Kaufpreises in der Vollmachtsurkunde zumindest der Größenordnung nach und im Hinblick auf die Relation zwischen Kaufpreis und des auf der Liegenschaft sicherzustellenden Höchstbetragspfandrechts nicht auszuschließen ist. Damit begründet es entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin auch keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, wenn es wegen des Fehlens von Anhaltspunkten für den Kaufpreis in der Vollmacht in Zusammenschau mit dem Umstand, dass nach dem Kaufvertrag im Grundbuch sichergestellte Geldlasten in Anrechnung auf den Kaufpreis ohne tatsächliche Zahlung zur Schuldtilgung übernommen werden sollen, die Gefahr einer Interessenkollision erkannte. Nach der Urkundenlage besteht damit die Möglichkeit, dass an die Machtgeberin eine Geldzahlung von lediglich 483,15 EUR erfolgt, deren persönliche Haftung für die in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Geldlasten aber bestehen bleibt. Die Annahme des Rekursgerichts, damit bestünde die Gefahr von deren Schädigung, was der begehrten Eintragung ohne deren ausdrücklicher Zustimmung entgegen stehe, ist damit keineswegs unvertretbar.
Soweit die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs das Fehlen von Feststellungen zur Angemessenheit des Kaufpreises und zur Bedenklichkeit der Zahlungsmodalitäten releviert, lässt sie außer Acht, dass das Grundbuchsverfahren nach LuRsp ein reines Urkundenverfahren ist, in dem idR nur der Grundbuchstand und die vorgelegten Urkunden zu beachten sind. Insoweit kommt auch ein von ihr gefordertes Verbesserungsverfahren nicht in Betracht.