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Zivilrecht

OGH: Zum Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten eines Angehörigen des Erwerbers kann den Zweck haben, die Übereignungsverpflichtung deshalb zu sichern, weil der Verbücherung ein bereits einverleibtes Veräußerungsverbot entgegensteht

06. 11. 2017
Gesetze:   § 364c ABGB, § 1062 ABGB
Schlagworte: Veräußerungsverbot, Vorkaufsrecht, Verpflichtungsgeschäft, bücherliche Undurchführbarkeit, aufschiebende Bedingung, Verfügungsgeschäft

 
GZ 10 Ob 46/17p, 13.09.2017
 
OGH: Das nach § 364c ABGB eingetragene Veräußerungsverbot bewirkt - solange der Verbotsberechtigte einer Verbücherung des Vertrags nicht zustimmt - als Eintragungshindernis lediglich eine allgemeine Grundbuchsperre. Es macht aber das Verpflichtungsgeschäft nicht ungültig, weshalb trotz des Verbots die Zuhaltung des Vertrags verlangt werden kann.
 
Ein intabuliertes Vorkaufsrecht verhindert - abgesehen vom Fall, dass gar kein Vorkaufsfall vorliegt - ebenfalls (nur) die Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechts.
 
IdS ist hier auch Vertrag zu verstehen, der die Zustimmung oder den Tod des Verbotsberechtigten als aufschiebende Bedingung nur für die Verbücherung des Vertrags festhält. Davon, dass auch der Vertrag als Verpflichtungsgeschäft aufschiebend bedingt geschlossen wird, ist keine Rede. Hier wurde - bezeichnet als aufschiebende Bedingung - vereinbart, dass ein (weiteres) Belastungs- und Veräußerungsverbot für den Sohn des Klägers einverleibt wird. Diese Regelung ist entgegen der offenbar irrtümlich gewählten und deshalb nicht maßgeblichen Bezeichnung jedoch nicht als aufschiebende Bedingung anzusehen, weil sie nach dem unmissverständlichen Text des Vertrags ausschließlich den Zweck verfolgt, die Erfüllung der bereits vertraglich (ohne Schwebephase) vereinbarten Übereignungsverpflichtung des Klägers (Hauptleistungs-Verpflichtung) deshalb zu sichern, weil der Verbücherung das einverleibte Veräußerungsverbot entgegenstand.
 
 

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