§ 25 Abs 3 HeizKG letzter Satz ist auch auf ein Verfahren nach Abs 1 Z 8a leg cit anzuwenden; ist die Eigentümergemeinschaft auch Wärmeabgeberin gem § 2 Z 3 HeizKG, dann ist diese (§ 17 Abs 1 Satz 1 HeizKG) und neben ihr auch der Verwalter der Liegenschaft (§ 20 Abs 3 WEG 2002) dem einzelnen Miteigentümer gegenüber zur Legung einer inhaltlich richtigen Abrechnung nach den Regelungen des HeizKG verpflichtet; belangt – wie hier – der Antragsteller materiell nur die Eigentümergemeinschaft, ist dieser Anspruch in einem Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG durchzusetzen; der Verwalter ist dann aber dem Verfahren gem § 25 Abs 3 HeizKG letzter Satz von Amts wegen als Partei beizuziehen
GZ 5 Ob 6/17v, 27.06.2017
Der Antragsteller begehrt gegenüber der Eigentümergemeinschaft die Feststellung, dass ihm in der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2013 der unter der Position „Verbrauchskosten“ ausgewiesene Betrag von 22,80 EUR (brutto 27,36 EUR) zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sei.
OGH: Die Verpflichtung zur Rechnungslegung trifft nach § 17 Abs 1 Satz 1 HeizKG den Wärmeabgeber.
Wärmeabgeber ist gem § 2 Z 3 HeizKG derjenige, der a) eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und Wärme unmittelbar an die Wärmeabnehmer weitergibt oder b) Wärme vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die Wärmeabnehmer weitergibt.
Die Antragsgegnerin ist nach den Feststellungen Wärmeabgeberin iS dieser Gesetzesstelle und daher nach § 17 Abs 1 Satz 1 HeizKG rechnungslegungspflichtig.
Die Parteistellung im außerstreitigen Verfahren nach dem HeizKG regelt dessen § 25 Abs 3: Anträge in den in Abs 1 genannten Angelegenheiten können nach Satz 1 sowohl von jedem Wärmeabnehmer als auch vom Wärmeabgeber gestellt werden. In den Verfahren nach Abs 1 sind auch der Verwalter des Gebäudes und das mit der Wärmeabrechnung beauftragte Unternehmen, in den Verfahren nach Abs 1 Z 1, 4 und 5 auch ein gewerbsmäßiger Wärmeerzeuger iSd § 4 Abs 2 Z 2 von Amts wegen beizuziehen (§ 25 Abs 3 Satz 2). Wenn an einem Nutzungsobjekt Wohnungseigentum begründet ist, kommt dem Verwalter in den Verfahren nach Abs 1 Z 8 auch Parteistellung zu (§ 25 Abs 3 Satz 3).
Seit Inkrafttreten des mit der Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl 2009/25, eingeführten § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG ist die materiell-rechtlich schon immer geschuldete Verpflichtung zur Legung einer inhaltlich richtigen Abrechnung (§§ 17 bis 19 HeizKG) im außerstreitigen Verfahren nach diesem Gesetz durchzusetzen. Für eine verfahrensrechtliche Differenzierung im Verhältnis zu einem Verfahren nach Abs 1 Z 8 leg cit besteht keine sachliche Rechtfertigung, sodass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf Z 8a leg cit in § 25 Abs 3 HeizKG letzter Satz auf ein redaktionelles Versehen zurückgeführt werden muss. Diese Bestimmung ist daher auch auf ein Verfahren nach Abs 1 Z 8a leg cit anzuwenden.
Ist die Eigentümergemeinschaft auch Wärmeabgeberin gem § 2 Z 3 HeizKG, dann ist diese (§ 17 Abs 1 Satz 1 HeizKG) und neben ihr auch der Verwalter der Liegenschaft (§ 20 Abs 3 WEG 2002) dem einzelnen Miteigentümer gegenüber zur Legung einer inhaltlich richtigen Abrechnung nach den Regelungen des HeizKG verpflichtet. Belangt – wie hier – der Antragsteller materiell nur die Eigentümergemeinschaft, ist dieser Anspruch in einem Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG durchzusetzen. Der Verwalter ist dann aber dem Verfahren gem § 25 Abs 3 HeizKG letzter Satz von Amts wegen als Partei beizuziehen. Das ist im vorliegenden Fall bislang unterblieben.
Die Akten sind daher dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, dem Verwalter der im Kopf dieser Entscheidung angeführten Liegenschaft in seiner Eigenschaft als Partei des Verfahrens, diesen Beschluss und die Sachentscheidungen erster und zweiter Instanz sowie die dagegen erhobenen Rechtsmittel zuzustellen. Die Akten werden nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Einlangen eines Rechtsmittels des Verwalters wieder dem OGH vorzulegen sein.