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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die Überlassung von Grundstücken zu einem bestimmten, zeitlich nicht begrenzten Zweck sowie die Zustimmung zu nicht unerheblichen Investitionen in diese Grundstücke auch bei Haus und Garten auf einen längerfristigen Bindungswillen schließen lässt, der der Annahme eines Prekariums entgegensteht

Der Kläger verweist für die freie Widerruflichkeit auf die Feststellung, dass „ein besonderer Bindungswille des [Rechtsvorgängers des Klägers] an den Beklagten nicht bestand“ und im Allgemeinen niemand ohne entsprechendes Entgelt eine Verpflichtung eingeht, durch die er in der freien Ausübung seines Eigentumsrechts beschränkt wird; dies lässt im vorliegenden Fall aber außer Acht, dass der Rechtsvorgänger des Klägers, der dem Beklagten die Wohnräume im Erdgeschoss des klagsgegenständlichen Hauses bereits im Jahr 1991 zur Nutzung überlassen hatte, dem Beklagten nicht nur gestattete, die Wohneinheit zu renovieren, sondern auch Instandsetzungsarbeiten des Beklagten am Haus billigte, diesem die Liegenschaft im Jahr 1998 (bis zu einer Abänderung) sogar testamentarisch vermachte und der Beklagte infolgedessen – vorerst im Einvernehmen mit dem Rechtsvorgänger des Klägers – auch größere Renovierungsarbeiten vornahm; der Rechtsvorgänger des Klägers übergab dem Beklagten später auch die Schlüssel mit dem Hinweis, die Familie des Beklagten könne nun das ganze Haus bewohnen und mit den darin befindlichen Gegenständen nach Belieben verfahren, er würde nicht mehr wieder kommen; wenn das Berufungsgericht aus all dem auf einen längerfristigen Bindungswillen des Rechtsvorgängers des Klägers schloss und keine ausreichenden Anhaltspunkte für die vorgebrachte jederzeitige Widerrufbarkeit erkennen konnte, ist dies vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig

06. 11. 2017
Gesetze:   § 974 ABGB
Schlagworte: Prekarium, jederzeitige Widerruflichkeit, Renovierungsarbeiten

 
GZ 9 Ob 42/17t, 27.09.2017
 
OGH: Ob aus dem Verhalten des Beklagten und dem Rechtsvorgänger des Klägers auf den konkludenten Abschluss eines Vertrags geschlossen werden kann und, wenn ja, welches, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls; nur bei unvertretbarer Auslegung wäre die Revision zulässig.
 
Bei der Bittleihe (Prekarium) handelt es sich um einen Leihvertrag, für den der Gebrauch der Sache gegen jederzeitigen Widerruf eingeräumt wird, sodass der Verleiher die Sache nach Willkür zurückfordern kann. Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe iSd § 974 ABGB, die nicht vermutet wird, sondern von dem nachzuweisen ist, der sich darauf beruft, besteht darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die Überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt.
 
Der für das Prekarium wesentlichen Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs entspricht der Mangel der Bindung des Verleihers für die Zukunft. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung der freien Widerruflichkeit müsste sich eine solche aus den Umständen des Falls ergeben. Grundsätzlich spricht die Unentgeltlichkeit für die Widerruflichkeit. Aber auch bei Unentgeltlichkeit kann sich ein gegenteiliger Bindungswille für die Zukunft aus den Umständen ergeben.
 
 

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