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Zivilrecht

OGH: Zur Veräußerung der versicherten Sache

Ein Wechsel in der Person nicht persönlich haftender Gesellschafter einer KG ist nicht der Veräußerung gleichzuhalten

06. 11. 2017
Gesetze:   § 69 VersVG, § 70 VersVG, §§ 161 ff UGB
Schlagworte: Versicherungsrecht, Veräußerung der versicherten Sache, Kündigung, Eigentümerwechsel, Versicherungsnehmer, GmbH, KG, Rechtsfähigkeit

 
GZ 7 Ob 74/17h, 21.09.2017
 
OGH: Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt gem § 69 Abs 1 VersVG an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Nach § 70 Abs 1 und 2 VersVG haben Versicherer und Erwerber das Recht, den Versicherungsvertrag aus diesem Anlass zu kündigen. Unter Veräußerung der versicherten Sache ist jede Eigentumsübertragung durch rechtsgeschäftliche Einzelrechtsnachfolge zu verstehen.
 
Zur Übertragung des Eigentums an zum Unternehmen gehörenden Einzelsachen bedarf es der für bewegliche oder unbewegliche Sachen vorgesehenen Rechtsakte; die Voraussetzung ist nicht das schuldrechtliche Verpflichtungs-, sondern das dingliche Verfügungsgeschäft. Das Eigentum an unbeweglichen Sachen, die im Grundbuch eingetragen sind, geht gem § 431 ABGB erst mit der Einverleibung des Eigentums zugunsten des Erwerbers auf diesen über. Daraus wird abgeleitet, dass das im § 70 Abs 2 VersVG angeführte Kündigungsrecht des Erwerbers des versicherten Gegenstands von diesem erst nach der Zustellung des Beschlusses über die Einverleibung seines Eigentumsrechts ausgeübt werden kann. Mit dem Erwerb von mehr als 50 % der Anteile an der Liegenschaft wird auch die Legitimation zur Eigentümerwechselkündigung erworben, gleich ob dieser Mehrheitsanteilserwerb auf einmal oder in mehreren Vorgängen erfolgt.
 
Vor dem Hintergrund des das GmbH-Recht prägenden Trennungsgrundsatzes besteht im Fall eines Wechsels der Geschäftsanteilinhaber einer GmbH kein Recht, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, weil die Identität des Eigentümers unverändert bleibt.
 
Auch ein Wechsel in der Person nicht persönlich haftender Gesellschafter einer KG ist nicht der Veräußerung gleichzuhalten: Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 UGB), vertreten die Gesellschaft nicht (§ 170 UGB) und haften nur bis zur Höhe der übernommenen Einlage (§ 171 Abs 1 UGB). Es kann daher keine Rede davon sein, dass den neuen Kommanditisten ein unerwünschter Versicherungsvertrag aufgezwungen würde.
 
 

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