Wenn der Zahlungsdienstnutzer eine Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, muss der Zahlungsdienstleister von sich aus tätig werden und den Nutzer davon in Kenntnis setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind
GZ 8 Ob 14/17t, 28.09.2017
OGH: Eine Website kann als „dauerhafter Datenträger“ angesehen werden, wenn sie es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann und die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht. Überdies muss jede Möglichkeit der einseitigen Änderung des Inhalts der Informationen durch den Zahlungsdienstleister oder durch einen mit der Verwaltung der Website betrauten Administrator ausgeschlossen sein.
Der Zahlungsdienstleister muss die in der RL 2007/64/EG (über Zahlungsdienste im Binnenmarkt) vorgesehenen Informationen dem Zahlungsdienstnutzer von sich aus übermitteln, zB Änderungen des Rahmenvertrags. Von den Zahlungsdienstnutzern kann nämlich vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie regelmäßig alle elektronischen Kommunikationssysteme abfragen, bei denen sie registriert sind. Die Übermittlung in das Postfach, das die Bank innerhalb des E-Banking eingerichtet hat, genügt daher nicht: Da dieses vom Kunden nur für die Kommunikation mit der Bank genützt wird, bedürfte es zusätzlich einer Mitteilung an den Kunden in einer Form, die seine tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich macht.
Falls der Zahlungsdienstnutzer eine solche Website besuchen muss, um von den betreffenden Informationen Kenntnis zu erlangen, werden sie ihm lediglich zugänglich gemacht, wenn mit ihrer Übermittlung einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister in der genannten Weise von sich aus tätig wird und den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis setzt, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind.