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Zivilrecht

OGH: Aufklärungspflichten iZm Stop-Loss-Order bei Fremdwährungskredit

Eine Stop-Loss-Order ist grundsätzlich (auch) eine Schutzmaßnahme zugunsten des Kreditnehmers im Hinblick auf eine nicht absehbare Entwicklung des Wechselkurses und trägt trotz der damit verbundenen Realisierung des Kurs- und Zinsrisikos dem beiderseitigen Sicherheitsbedürfnis der Vertragsparteien Rechnung

06. 11. 2017
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, §§ 1002 ff ABGB, § 1 BWG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Fremdwährungskredit, Stop-Loss-Order, Differenzmethode, Konvertierung

 
GZ 7 Ob 28/17v, 21.09.2017
 
OGH: Das Berufungsgericht hat – entgegen der Darstellung der Klägerin in ihrer Rechtsrüge – der Stop-Loss-Order die Tauglichkeit als Sicherungsmittel nicht generell abgesprochen, sondern nur betreffend die hier schlagend gewordene Währungsentwicklung. Es entspricht auch bereits vorliegender Rsp, dass eine solche Risikobegrenzung grundsätzlich (auch) eine Schutzmaßnahme zu Gunsten der Klägerin (Kreditnehmerin) im Hinblick auf eine nicht absehbare Entwicklung des Wechselkurses darstellt und trotz der damit verbundenen Realisierung des Kurs- und Zinsenrisikos dem beiderseitigen Sicherungsbedürfnis der Vertragsparteien Rechnung trägt. Dass es nach der Durchführung einer Stop-Loss-Order wieder zu einer Kurserholung kommen kann, die – ex-post betrachtet – ein Zuwarten hätte sinnvoll erscheinen lassen, mag zutreffen; dies erweist aber ex-ante ein solches Sicherungsmittel für Fremdwährungskredite nicht als generell untauglich. Wie demgegenüber die Beklagte in der Lage gewesen sein sollte, zur Zeit der Vereinbarung der Stop-Loss-Order im Dezember 2012 die Änderung der Währungspolitik der Schweizer Nationalbank im Jänner 2015 vorherzusehen, bleibt unerfindlich.
 
Wird ein Schaden durch eine unrichtige Beratung zu einer Anlageentscheidung behauptet, ist dieser nach der Differenzmethode im Verhältnis zum hypothetischen Anlageverhalten zu ermitteln. Dazu hat die Klägerin behauptet, ihr hätte bei richtiger Aufklärung von einer Stop-Loss-Order abgeraten und ihr hätte entweder zur sofortigen Konvertierung oder zum „Aussitzen“ geraten werden müssen, worauf sich die Klägerin dann zur sofortigen Konvertierung entschlossen hätte. Insoweit hat die Klägerin eine schadenskausale Falschberatung durch die Beklagte aber schon deshalb nicht erweisen können, weil die Beklagte der Klägerin ohnehin mehrfach gerade zur sofortigen Konvertierung geraten und die Klägerin diese aber immer abgelehnt hat.
 
Die Behauptung der Klägerin, der EURO-Wert des Kredits hätte mit einem Franken-Call (Spekulation auf steigende Frankenkurse) abgesichert werden müssen, ist eine unzulässige Neuerung.
 
Der Frage, wann und unter welchen Umständen eine Konvertierung des Fremdwährungskredits durch den Kreditgeber zulässig ist, kommt idR keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, es sei denn, dem Berufungsgericht ist insoweit eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen, was hier nicht der Fall ist.
 
Die Klägerin behauptet, dass die Konvertierung zu einem Fixkurs von 1 EUR = 1,195 CHF vereinbart gewesen sei. Die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichts beruht auf der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, wonach das EURO-Konto abzudecken war, „wenn der aktuelle Marktdevisenverkaufskurs EUR 1,00 = CHF 1,195 erreicht oder unterschreitet. Die Abdeckung des Fremdwährungskredits (...) dann zu dem (...) nächstmöglichen Devisenverkaufskurs abzüglich Kursspanne zu erfolgen (hat)“. Dass damit keine Konvertierung zu einem Fixkurs vereinbart wurde, ist eine vertretbare Vertragsauslegung im Einzelfall.
 
Die Klägerin verweist darauf, dass der Widerruf der Stop-Loss-Order nur mit Zustimmung der Beklagten möglich gewesen sein sollte, was zu einer nicht sachgerechten Knebelung der Klägerin geführt habe. Dem ist zu entgegnen, dass die Klägerin nie behauptet hat, dass die Beklagte nach dem Erteilen der Stop-Loss-Order die dort vereinbarte Konvertierung gegenüber der Klägerin abgelehnt hätte.
 
Warum die Konvertierungsabwicklung „im Wege eines Durchschnittswechselkurses“ der vereinbarten Stop-Loss-Order oder den Usancen der Kreditinstitute widersprochen haben soll und wie nach Ansicht der Klägerin richtig hätte vorgegangen werden sollen, wird in der Revision nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
 
 

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