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Arbeitsrecht

VwGH: Schwerarbeitspension iSd § 15b BDG

Wie sich aus den eindeutigen Normen des § 15b BDG und insbesondere des § 1 Z 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung, BGBl II Nr 105/2006 ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als Außendienst ausgeübt wurde; diesbezüglich ist nicht auf das Vorliegen "operativer Ermittlungstätigkeiten", sondern auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen

05. 11. 2017
Gesetze:   § 15b BDG, § 1 Schwerarbeitsverordnung
Schlagworte: Feststellung von Schwerarbeitsmonaten, Exekutivorgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Außendienste

 
GZ Ro 2016/12/0003, 25.09.2017
 
VwGH: Fallbezogen ist festzuhalten, dass dem Revisionswerber die jeweiligen Arbeitsplatzbeschreibungen sowie die mit diesen inhaltlich in Einklang stehende - mit der Dienstvorgesetzten des Revisionswerbers akkordierte - Note des Bundeskriminalamtes, welche ua auf die vom Revisionswerber tatsächlich verrichteten Tätigkeiten Bezug nimmt, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht wurden. Der vorliegende Fall ist mit der dem hg Beschluss vom 25. Jänner 2017, Ra 2016/12/0109, zugrundeliegenden Konstellation sohin insofern nicht vergleichbar, als gegenständlich die vom Revisionswerber tatsächlich verrichteten (nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften maßgeblichen) Tätigkeiten in zutreffender Weise berücksichtigt wurden. Dass die vom Revisionswerber tatsächlich verrichteten Tätigkeiten von den in der Arbeitsplatzbeschreibung dargelegten Tätigkeiten abweichen würden, wurde vom Revisionswerber selbst in der Revision nicht konkret behauptet. Vielmehr stützte sich der Revisionswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst auf die Arbeitsplatzbeschreibungen, ging von den dort beschriebenen Tätigkeiten aus und zog daraus unter Verweis auf § 3 und § 20 SPG lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen.
 
Vor diesem Hintergrund ist der Ansicht des VwG, wonach in dem in Rede stehenden Zeitraum keine Schwerarbeitsmonate iSv § 15 BDG festzustellen seien, nicht entgegen zu treten. Wie sich aus den maßgeblichen und insofern eindeutigen Normen ergibt (vgl insbesondere § 1 Z 4 lit a der Verordnung der Bundesregierung, BGBl II Nr 105/2006), kämen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als Außendienst ausgeübt wurde. Entgegen der vom Revisionswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretenen Ansicht ist diesbezüglich nicht auf das Vorliegen "operativer Ermittlungstätigkeiten", sondern auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen. Aus den auf die tatsächliche Verrichtung von Tätigkeiten Bedacht nehmenden Feststellungen des VwG, denen auch in der Revision nicht substantiiert entgegen getreten wird, ergibt sich, dass keineswegs die Hälfte der Dienstzeit des Revisionswerbers tatsächlich im Außendienst ausgeübt wurde. Sohin ist schon unter diesem Aspekt die Rechtsansicht des VwG, wonach keine Monate als Schwerarbeitsmonate festzustellen seien, nicht zu beanstanden.
 
 
 

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