Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat
GZ Ra 2016/20/0389, 10.08.2017
VwGH: Der Mitbeteiligte hat zwar ein umfangreiches Vorbringen in Bezug auf die vorherrschende Versorgungslage und die allgemein (schlechten) Lebensbedingungen in seinem Herkunftsstaat erstattet, es ist ihm jedoch mit Blick auf die einschlägige Rsp nicht gelungen, das Vorliegen von in seiner Person gelegenen, konkreten exzeptionellen Umständen in Hinblick auf eine drohende Verletzung von Art 3 EMRK durch seine Rückführung in seinen Herkunftsstaat darzutun.
Das BVwG geht zur Begründung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass "nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen" werden könne, dass der Mitbeteiligte im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Art 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Dazu ist festzuhalten, dass die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 eine rechtliche Beurteilung darstellt, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat.
Das BVwG hat mit seinen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für den Mitbeteiligten im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht aufgezeigt. Die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art 3 EMRK wird damit aber nicht dargetan.