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Fremdenrecht

VwGH: § 21 BFA-VG – Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren

Die Verhandlungspflicht in Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs 3 und Abs 6a BFA-VG

05. 11. 2017
Gesetze:   § 21 BFA-VG, § 68 AVG, § 3 AsylG 2005
Schlagworte: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren, Sache, Zurückweisung, Beschwerde, Antrag auf internationalen Schutz

 
GZ Ra 2017/18/0220, 12.07.2017
 
In der Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, das BVwG habe gegen die Verhandlungspflicht verstoßen, indem es - in Abweichung von den in der Rsp des VwGH aufgestellten Kriterien (Verweis auf VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002, vom 16. November 2016, Ra 2016/18/0233) - von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen sei.
 
VwGH: Die Kriterien aus den zitierten Erkenntnissen vom 28. Mai 2014, 18. Juni 2014 sowie 16. November 2016 beziehen sich ausschließlich auf den ersten Tatbestand des § 21 Abs 7 BFA-VG. Die Verhandlungspflicht in Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs 3 und Abs 6a BFA-VG.
 
"Sache" der Beschwerdeverfahren vor dem BVwG war die Frage, ob die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge durch das BFA gem § 68 Abs 1 AVG zu Recht erfolgte. Das BVwG hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zu den rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
 
Diesbezüglich ist den Revisionsausführungen zu entgegnen, dass der behauptete Sachverhalt - sofern er sich vor Rechtskraft der das erste Verfahren erledigenden Erkenntnisse des BVwG vom 6. April 2015 bzw vom 26. Mai 2015 zugetragen haben soll - bereits von der Rechtskraftwirkung der genannten Erkenntnisse mitumfasst ist. Schon daher sind die vorgelegten Beweismittel - wie etwa die Ladung der armenischen Polizei, die der erstrevisionswerbenden Partei im Jänner oder Februar 2015 zugekommen sein soll - nicht geeignet, eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände zu belegen, die Folgeanträge gerechtfertigt hätten. Darüber hinaus wurden - entgegen den Revisionsausführungen - das iZm den Folgeanträgen erstattete Vorbringen bzw die vorgelegten Beweismittel vom BFA berücksichtigt und gewürdigt.
 
 

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