§ 33 Abs 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des VwGH kein rechtliches Interesse mehr besteht; ausgehend von der Zulassung der von den Asylwerbern gestellten Folgeanträge ist ein rechtliches Interesse der Asylwerber an der weiteren Verfolgung der vorliegenden Revision nicht mehr zu erkennen; die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen
GZ Ra 2016/19/0292, 19.06.2017
VwGH: Gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim VwGH angefochtenen Entscheidung eingetreten ist.
§ 33 Abs 1 VwGG ist nach stRsp des VwGH aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des VwGH kein rechtliches Interesse mehr besteht.
Ausgehend von der Zulassung der von den revisionswerbenden Parteien gestellten Folgeanträge ist ein rechtliches Interesse der revisionswerbenden Parteien an der weiteren Verfolgung der vorliegenden Revision nicht mehr zu erkennen.
Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.