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Verfahrensrecht

VwGH: § 24 VwGVG – Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Soweit das Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG (ungeachtet eines allfälligen Verzichtes) von Amts wegen gerügt wird, setzt ein Erfolg dieser Verfahrensrüge des Unterbleibens einer nicht gem Art 6 EMRK oder Art 47 Abs 2 GRC gebotenen Verhandlung jedenfalls das Vorliegen einer Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels voraus

05. 11. 2017
Gesetze:   § 24 VwGVG, Art 6 EMRK, Art 47 GRC
Schlagworte: Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Verzicht

 
GZ Ro 2016/12/0003, 25.09.2017
 
VwGH: Mit dem Hinweis des Revisionswerbers, wonach das VwG gegenständlich zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen wäre, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Nach der ständigen hg Judikatur darf von einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung dann ausgegangen werden, wenn ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung stellt und überdies in seinem Rechtsmittel keine Einvernahmen von Beweispersonen begehrt werden. Im vorliegenden Fall hat es der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (rechtskundig) vertretene Revisionswerber verabsäumt, in der Beschwerde einen Verhandlungsantrag zu stellen, und wurden auch keine konkreten Beweisanbote erstattet.
 
Vor diesem Hintergrund bestand jedenfalls kein auf Art 6 EMRK (oder auf Art 47 Abs 2 GRC) zu gründender Anspruch des Revisionswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Soweit das Unterbleiben der Durchführung einer solchen (ungeachtet des Verzichtes) von Amts wegen gerügt wird, setzte ein Erfolg dieser Verfahrensrüge des Unterbleibens einer nicht gem Art 6 EMRK oder Art 47 Abs 2 GRC gebotenen Verhandlung jedenfalls das Vorliegen einer Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels voraus. Zur Dartuung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels bringt der Revisionswerber (im Übrigen ausschließlich unter den Revisionsgründen) vor, bei Erörterung der Arbeitsplatzbeschreibungen hätte sich ergeben, dass mehr als 50 % der von ihm ausgeübten Tätigkeiten (nach Ansicht des Revisionswerbers mit wachspezifischem Außendienst gleichzusetzende) "operative Ermittlungstätigkeiten" dargestellt hätten. Auf diese Frage kommt es jedoch nicht an. Eine substantiierte Behauptung, dass der Revisionswerber tatsächlich Außendienst versehen hätte, umfasst das Revisionsvorbringen nicht. Dem Hinweis auf die nach Ansicht des Revisionswerbers von amtswegen durchzuführende mündliche Verhandlung fehlt es somit an der erforderlichen Relevanz.
 
 

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