Die Beweislast dafür, dass in einem Vertrag der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, obliegt der Person, die sich auf Art 17 EuGVVO 2012 beruft
GZ 6 Ob 146/17i, 26.09.2017
OGH: Der EuGH hat zu C-464/01 (Gruber/Bay Wa) ausgesprochen, dass sich eine Person, die einen Vertrag abgeschlossen hat, der sich auf einen Gegenstand bezieht, der für einen teils beruflich-gewerblichen, teils nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnenden Zweck bestimmt ist, nicht auf den Verbrauchergerichtsstand (nunmehr: Art 17 EuGVVO 2012) berufen kann, es sei denn, der beruflich-gewerbliche Zweck wäre derart nebensächlich, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, wobei die Tatsache, dass der nicht beruflich-gewerbliche Zweck überwiegt, ohne Bedeutung ist. Es sei Sache des angerufenen Gerichts zu entscheiden, ob der betreffende Vertrag abgeschlossen wurde, um in nicht ganz untergeordnetem Maße Bedürfnisse zu decken, die der beruflich-gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen sind, oder ob im Gegenteil der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine unbedeutende Rolle spielte. Hierbei habe das Gericht sämtliche tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich objektiv aus den Akten ergeben; nicht zu berücksichtigen seien jedoch Umstände oder Merkmale, die für den Vertragspartner der Person, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, erkennbar waren, es sei denn, diese hätte sich so verhalten, dass ihr Vertragspartner zu Recht den Eindruck gewinnen konnte, sie handelte zu beruflich-gewerblichen Zwecken.
Dem hat sich der OGH bereits mehrfach angeschlossen.
Darüber hinaus entspricht es hA, dass die Beweislast dafür, dass in einem Vertrag der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, der Person obliegt, die sich auf Art 17 EuGVVO 2012 beruft, und dass Art 17 EuGVVO 2012 als Abweichung von der allgemeinen (Art 4 EuGVVO 2012) und der besonderen (Art 7 EuGVVO 2012) Zuständigkeitsregel eng auszulegen ist.
Vor diesem Hintergrund begegnet die Auffassung des Rekursgerichts, der Kläger könne sich nicht auf Art 17 EuGVVO 2012 berufen, keinen Bedenken. Nach den Feststellungen ist der Kläger, der im Jahr 2013 den verfahrensgegenständlichen Motormäher kaufte, als Maurer für ein Bauunternehmen mit einer Wochenstundenzahl von 40 zuzüglich Überstunden tätig. Er ist Eigentümer einer Landwirtschaft mit 10 ha, die seit dem Jahr 2005 an seine Ehefrau verpachtet ist; ein Pachtzins ist nicht zu bezahlen. Um die Nebenerwerbslandwirtschaft kümmern sich die Ehefrau des Klägers, die außerdem halbtags arbeiten geht, des Weiteren ihre Eltern, der Kläger und der gemeinsame Sohn. Der Motormäher wird genutzt, um die Flächen rund um das Haus des Klägers und die steileren Flächen der Landwirtschaft zu mähen. Bei seiner Einvernahme vor dem Erstgericht gab der Kläger im Übrigen darüber hinaus an, der Motormäher werde „auch für die Landwirtschaft … eingesetzt“, konkret würden damit rund 2 ha gemäht. Von einer ganz untergeordneten Rolle des beruflich-gewerblichen Zwecks der Nutzung des Motormähers kann hier nicht mehr gesprochen werden.