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Verfahrensrecht

OGH: Antrag des Einschreiters im Namen des Betroffenen

Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines anderen zur Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel ist, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen

30. 10. 2017
Gesetze:   § 119 AußStrG, § 120 AuStrG, § 127 AußStrG, §§ 268 ff ABGB, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Sachwalter, Vollmacht, Anträge, Rechtsmittel

 
GZ 6 Ob 135/17x, 29.08.2017
 
OGH: Nach stRsp ist Voraussetzung für eine Bevollmächtigung eines anderen zur Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Vertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Ob im Einzelfall diese Voraussetzungen vorliegen, ist dabei keinesfalls eine erhebliche Rechtsfrage
 

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