Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines anderen zur Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel ist, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen
GZ 6 Ob 135/17x, 29.08.2017
OGH: Nach stRsp ist Voraussetzung für eine Bevollmächtigung eines anderen zur Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Vertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Ob im Einzelfall diese Voraussetzungen vorliegen, ist dabei keinesfalls eine erhebliche Rechtsfrage