So wie von der obsorgeberechtigten Mutter die Fähigkeit erwartet werden muss, das Kind zum Besuch der Schule oder des Zahnarztes zu motivieren, hat sie es auch in geeigneter kindgerechter Weise zur Kontaktaufnahme mit dem Kinderbeistand zu bewegen, ohne dabei die unverständlicherweise im Revisionsrekurs angesprochene physische Gewalt anwenden zu müssen; sollte sie dazu nicht in der Lage sein, bestünden ernste Zweifel an ihrer generellen Erziehungsfähigkeit
GZ 8 Ob 100/17i, 28.09.2017
OGH: Ob die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Rechtsmittelwerberin verkennt die Tragweite ihrer Verpflichtung, am Zustandekommen einer Kontaktaufnahme des Kindes mit dem Kinderbeistand mitzuwirken, wenn sie meint, die Entscheidung darüber auf das neunjährige Kind überwälzen zu dürfen.
So wie von der obsorgeberechtigten Mutter die Fähigkeit erwartet werden muss, das Kind zum Besuch der Schule oder des Zahnarztes zu motivieren, hat sie es auch in geeigneter kindgerechter Weise zur Kontaktaufnahme mit dem Kinderbeistand zu bewegen, ohne dabei die unverständlicherweise im Revisionsrekurs angesprochene physische Gewalt anwenden zu müssen. Sollte sie dazu nicht in der Lage sein, bestünden ernste Zweifel an ihrer generellen Erziehungsfähigkeit.