Eine analoge Anwendung des § 164 Abs 2 NO im Verfahren vor dem Disziplinargericht ist mangels planwidriger Gesetzeslücke ausgeschlossen
GZ 12 Ns 66/17b, 30.08.2017
OGH: Entgegen der Ansicht des Disziplinarbeschuldigten bleibt für eine analoge Anwendung des § 164 Abs 2 NO mangels planwidriger Gesetzeslücke kein Raum.
Gem § 170 Abs 1 NO iVm § 115 Abs 2 RStDG iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der voreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken.
Im Ablehnungsantrag des Disziplinarbeschuldigten wird demnach, weil auch ein sonstiger Grund nach § 43 StPO nicht in Betracht kommt, eine Ausgeschlossenheit des genannten Notarenrichters nicht dargetan. Dieser erweist sich somit als unberechtigt.