Auch Unterschriften auf einer Privaturkunde, die dem erforderlichen Nachweis des Zugangs der Annahmeerklärung dienen sollen, bedürfen einer Beglaubigung
GZ 5 Ob 38/17z, 29.08.2017
OGH: Ein Kaufvertrag, der mittels gesonderter Anbot- und Annahmeerklärungen abgeschlossen wird, kommt erst mit dem Zugang der Annahmeerklärung beim Offerenten zustande. Dieser Zugang muss dem Grundbuchsgericht daher urkundlich nachgewiesen werden. Wurde dem Grundbuchsgesuch der Erklärenden ein urkundlicher Nachweis dafür, dass diese gesonderte Annahmeerklärung dem Offerenten auch zugegangen ist, nicht beigeschlossen, so darf das Grundbuchsgericht von einem solchen Zugang nicht ausgehen. Damit fehlt es aber iSd § 26 Abs 2 GBG an einem gültigem Rechtsgrund für den beabsichtigten Eigentumserwerb.
Gem § 31 Abs 1 GBG kann die Einverleibung nur aufgrund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält. Auch Unterschriften auf einer Privaturkunde, die dem erforderlichen Nachweis des Zugangs der Annahmeerklärung dienen sollen, bedürfen einer Beglaubigung.
Die Rsp, wonach ein Nachtrag zu einem Vertrag nur dann einer neuerlichen Beglaubigung der Unterschrift des berechtigten Teils bedarf, wenn durch den Nachtrag eine Aufsandungserklärung mit neuem Inhalt erforderlich wird, ändert daran nichts: Das Absehen vom Erfordernis einer Beglaubigung der Unterfertigung eines Nachtrags setzt voraus, dass von diesem Nachtrag die (Wirksamkeit der) Aufsandungserklärung nicht betroffen ist. Ein Nachtrag, der erforderlich ist, um einen zunächst unwirksamen Vertrag überhaupt in Wirksamkeit zu setzen, bedarf wie die Titelurkunde auch des Nachweises der Echtheit der Unterschrift der Parteien des Titelgeschäfts durch gerichtliche oder notarielle Beglaubigung. Der Nachweis des Zugangs der Annahmeerklärung ist idS gleichermaßen Nachweis für das wirksame Zustandekommen des (die Aufsandungserklärung enthaltenden) Vertrags. Die Unterfertigung einer Erklärung der Annahme des Anbots kann ohne rechtzeitigen Zugang den Vertragsabschluss für sich allein nicht bewirken.