Steht fest, dass ein Verbrauch während der gesamten Heizperiode nicht vorgelegen haben konnte, weil der Heizkörper gar nicht montiert war, kommt eine darauf entfallende Hochrechnung gem § 11 Abs 3 HeizKG jedenfalls nicht in Betracht, wenn zugleich feststeht, dass die tatsächlich vorhandenen Heizkörper für die gleiche Periode keinen Verbrauch aufgewiesen haben, weil sonst dem Antragsteller fiktive Heizkosten in Rechnung gestellt werden würden
GZ 5 Ob 6/17v, 26.09.2017
OGH: Aus dem festgestellten Sachverhalt folgt unzweideutig, dass der hier gegenständliche neunte Heizkörper in der Wohnung des Antragstellers während der gesamten Abrechnungsperiode (das ist das Jahr 2013) nicht vorhanden war, sodass sich Fragen nach der Beweislast für die Dauer des Fehlens des Heizkörpers schon deshalb nicht stellen. Der OGH ist aber nicht dazu berufen, theoretisch zu einer Rechtsfrage Stellung zu nehmen.
Die Antragsgegnerin beruft sich auf § 11 HeizKG und meint, daraus leite sich ab, dass der Verbrauchsanteil für den im Jahr 2012 nicht wieder montierten Heizkörper durch Hochrechnung zu ermitteln sei. Nach § 11 Abs 1 HeizKG hat der Wärmeabgeber die Verbrauchsanteile – auf der Grundlage des Ergebnisses der Erfassung (Messung) durch geeignete Vorrichtungen – nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zu ermitteln. Nur dann, wenn die Verbrauchsanteile trotz zumutbarer Bemühungen nicht erfasst werden konnten, sind sie durch eine Hochrechnung zu ermitteln, sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren möglich ist. Die beheizbare Nutzfläche, für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, darf 25 vH nicht übersteigen (§ 11 Abs 3 HeizKG).
Bereits der Gesetzeswortlaut lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass die in Absatz 3 leg cit eingeräumte Möglichkeit, den Verbrauch durch Hochrechnung zu ermitteln, voraussetzt, dass ein solcher überhaupt stattgefunden haben konnte. Eine Hochrechnung kommt daher etwa in Betracht, wenn entweder der Wärmeabnehmer die Begehung des Nutzungsobjekts nicht ermöglicht und eine Ablesung der Verbrauchsanteile aufgrund dessen nicht erfolgen kann oder aus welchem Grund auch immer das Gerät schadhaft geworden ist und daher keine Ablesewerte zur Verfügung stehen. Steht hingegen fest, dass ein Verbrauch während der gesamten Heizperiode nicht vorgelegen haben konnte, weil der Heizkörper gar nicht montiert war, kommt eine darauf entfallende Hochrechnung gem § 11 Abs 3 HeizKG jedenfalls nicht in Betracht, wenn zugleich feststeht, dass die tatsächlich vorhandenen Heizkörper für die gleiche Periode keinen Verbrauch aufgewiesen haben, weil sonst dem Antragsteller fiktive Heizkosten in Rechnung gestellt werden würden. Ein solches Ergebnis widerspräche der mit dem HeizKG angestrebten Verteilungsgerechtigkeit.
Bei dieser Sachlage ist es auch unerheblich, ob der Antragsteller befugt war, den Heizkörper in der Diele zu demontieren.