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Zivilrecht

OGH: Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall (iZm Vorlage von Kaufunterlagen und wiederholte Tatortbesichtigung)

Die Vorinstanzen sind vom Sachverhalt ausgegangen, dass der Kläger bei ihm vorhandene Unterlagen vorlegte, nicht alle ihm abverlangten Kaufunterlagen auffinden konnte und diesbezüglich den Verkäufer einschaltete; die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger damit seiner Aufklärungsobliegenheit nachgekommen ist, hält sich im Rahmen der Judikatur; dass die Ausstellung von personalisierten Rechnungen oder die Aufbewahrung von Kaufbelegen als Obliegenheit vor dem Versicherungsfall vereinbart worden wäre, wurde weder vorgebracht noch festgestellt; dass es sich beim Lieferanten des Klägers um einen zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses Bevollmächtigten gehandelt hätte, steht nicht fest, ebenso wenig, dass dem Kläger schuldhafte eigene Versäumnisse bei der Beischaffung von Unterlagen von seinem Lieferanten anzulasten wären

30. 10. 2017
Gesetze:   § 6 VersVG, § 34 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Obliegenheitsverletzung, Auskunftspflicht, Vorlage von Kaufunterlagen, wiederholte Tatortbesichtigung

 
GZ 7 Ob 59/17b, 27.09.2017
 
OGH: Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu. Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat, und – bei grob fahrlässiger Begehung einer Obliegenheitsverletzung – die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat.
 
Die Vorinstanzen sind vom Sachverhalt ausgegangen, dass der Kläger bei ihm vorhandene Unterlagen vorlegte, nicht alle ihm abverlangten Kaufunterlagen auffinden konnte und diesbezüglich den Verkäufer einschaltete. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger damit seiner Aufklärungsobliegenheit nachgekommen ist, hält sich im Rahmen der Judikatur. Dass die Ausstellung von personalisierten Rechnungen oder die Aufbewahrung von Kaufbelegen als Obliegenheit vor dem Versicherungsfall vereinbart worden wäre, wurde weder vorgebracht noch festgestellt. Dass es sich beim Lieferanten des Klägers um einen zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses Bevollmächtigten gehandelt hätte, steht nicht fest, ebenso wenig, dass dem Kläger schuldhafte eigene Versäumnisse bei der Beischaffung von Unterlagen von seinem Lieferanten anzulasten wären.
 
Erteilt der Versicherungsnehmer Auskünfte, die dem Versicherer aber nicht genau genug sind, so hat er konkret zu sagen, worauf es ihm ankommt; die Auskunftspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Einschätzung der Vorinstanzen, der Kläger habe mangels konkreter Darlegung durch die Beklagte, aus welchen Gründen eine wiederholte Tatortbesichtigung Monate nach dem Einbruch (obwohl unstrittigermaßen polizeiliche Ermittlungen ebenfalls Monate davor abgeschlossen waren) erfolgen sollte, keine Obliegenheitsverletzung zu verantworten, ist im vorliegenden Einzelfall vertretbar.
 
 

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