Home

Zivilrecht

OGH: Zur „Bürgschaft auf erste Anforderung“

Bei der Bürgschaft auf erste Anforderung ist die Akzessorität nicht endgültig beseitigt, sondern nur vorläufig eingeschränkt, weil nach der Erbringung der Leistung diese vom Begünstigten zurückgefordert werden kann, wenn sie durch das Grundverhältnis nicht gedeckt war

30. 10. 2017
Gesetze:   § 880a ABGB, § 1346 ABGB, § 1351 ABGB, § 1363 ABGB, §§ 914 f ABGB
Schlagworte: Garantiervertrag, Abstraktheit, Valutaverhältnis, Bürgschaft auf erste Anforderung, Akzessorietät, Einwendungen aus dem Hauptschuldverhältnis, Rückforderung

 
GZ 10 Ob 82/16f, 13.09.2017
 
OGH: Mit einer dreipersonalen Garantie für die Leistung eines Dritten übernimmt der Garant eine gegenüber der Hauptschuld eines Dritten selbständige - und damit von ihrem Bestand unabhängige - Haftung für den Erhalt der Leistung des Dritten (§ 880a ABGB); die Garantieverpflichtung ist losgelöst vom Valutaverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Dritten, also nicht akzessorisch, sondern abstrakt und auch unabhängig vom Deckungsverhältnis zwischen Garant und Drittem. Diese Loslösung vom gesicherten Grundverhältnis ergibt sich va aus Formulierungen wie „auf erstes Anfordern“ oder „ohne Einwendungen“.
 
Der Bürge hingegen übernimmt durch Vertrag mit dem Gläubiger die Haftung bloß für die Erfüllung der Schuld eines Dritten. Die Bürgschaftsverpflichtung ist - anders als die Garantie - akzessorisch, also abhängig von der Hauptverbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Gläubiger (§§ 1346, 1351 und 1363 ABGB). Deshalb bedarf es im Bürgschaftsvertrag eines deutlichen Bezugs zur gesicherten Hauptschuld. Die Zustimmung des Hauptschuldners zur Übernahme der Haftung ist nicht erforderlich. Dem Bürgen stehen alle Einreden und Einwendungen offen, die der Hauptschuldner dem Gläubiger entgegenhalten kann.
 
Als eine Mischform zwischen Garantie und Bürgschaft ist das im Gesetz nicht geregelte Institut der „Bürgschaft auf erste Anforderung“ anerkannt. Darunter wird verstanden, dass dem Sicherungsgeber wie einem Garanten verwehrt ist, gegen seine Inanspruchnahme Einwendungen aus dem Hauptschuldverhältnis zu erheben. Die Akzessorität ist jedoch durch die Klausel nicht endgültig beseitigt, sondern nur vorläufig eingeschränkt, weil er nach der Erbringung der Leistung diese vom Begünstigten zurückfordern kann, wenn sie durch das Grundverhältnis nicht gedeckt war („zuerst zahlen, dann prozessieren“). Dem Bürgen, der auf erste Anforderung zu zahlen hat, steht aber bei der Inanspruchnahme wie einem Garanten gegenüber dem Begünstigten der Einwand des Rechtsmissbrauchs offen.
 
Verpflichtungserklärungen wie Garantien oder Bürgschaften, mit denen vertraglich die persönliche Haftung für eine fremde Schuld übernommen wird, sind nach §§ 914 f ABGB auszulegen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at