Wenn die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die Bevollmächtigung des Architekten zur Prüfung und Freigabe der Teil- und Schlussrechnungen ihn nicht auch ermächtigte, zu Lasten der Beklagten einen Vergleich über die Zahlung von 25.000 EUR „schwarz“ zu vereinbaren, dies noch dazu für Rechnungspositionen, die nach der Prüfung objektiv unberechtigt waren, ist dies keine unvertretbare Rechtsansicht
GZ 8 Ob 78/17d, 28.09.2017
OGH: Die Auslegung des Umfangs einer konkreten Vollmacht hängt entgegen den Revisionsausführungen grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wird ein Architekt mit der gesamten Bauausführung beauftragt, liegt darin die Betrauung mit einer Verwaltung. Der Architekt ist damit als bevollmächtigt anzusehen, alle Rechtsgeschäfte zu schließen, die die Ausführung des Baus erfordern und die mit der anvertrauten Verwaltung gewöhnlich verbunden sind. Dies umfasst auch den Abschluss von Verträgen mit Professionisten (§ 1029 ABGB). Durch die Verwaltungsvollmacht sind jedoch weder außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, noch Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die aber nicht gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind, gedeckt.
Ein ungewöhnliches Geschäft liegt dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig nicht üblich sind, gewährt werden, der Abschluss des betreffenden Geschäfts also auch bei Anlegung eines nicht allzu strengen Maßstabs vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt her nicht vertretbar ist.
Selbst wenn eine Rechtshandlung daher ihrer Art nach in den Vollmachtsrahmen fällt, kann sie im Einzelfall nicht durch die Vollmacht gedeckt sein.
Wenn die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die Bevollmächtigung des Architekten zur Prüfung und Freigabe der Teil- und Schlussrechnungen ihn nicht auch ermächtigte, zu Lasten der Beklagten einen Vergleich über die Zahlung von 25.000 EUR „schwarz“ zu vereinbaren, dies noch dazu für Rechnungspositionen, die nach der Prüfung objektiv unberechtigt waren, ist dies keine unvertretbare Rechtsansicht. Der Umstand, dass mit dieser Vereinbarung auch einer Abgabenhinterziehung Vorschub geleistet worden wäre, bekräftigt im Einzelfall dieses Ergebnis.