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Zivilrecht

OGH: Zur Reichweite der Aufklärungspflicht eines Nichtarztes bei Durchführung von Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten

Im vorliegenden Fall war der Klägerin bekannt, dass es sich um eine Behandlung handelt, die eine medizinische Ausbildung voraussetzt, über die die Beklagte nicht verfügte; sie wusste weiters, dass die Behandlung einen körperlichen Eingriff erfordert (bei dem Behandlungstermin wurden an jedem Oberschenkel ca 15 Stiche gesetzt), der zu einer internen körperlichen Reaktion führen sollte; auch wenn das Setzen von Spritzen mitunter auch von Laien vorgenommen wird, erfolgt dies üblicherweise nur nach ärztlicher Anordnung oder unter ärztlicher Aufsicht; aufgrund der Gesamtumstände ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin hätte erkennen können, dass die Beklagte als Kosmetikerin nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine solche Behandlung verfügt und nicht befähigt ist, die angebotenen Leistungen zu erbringen; dass sie sich dessen ungeachtet auf die Behandlung eingelassen hat, muss sie sich nach § 1299 ABGB zurechnen lassen; dem Erstgericht ist aber auch darin zuzustimmen, dass das überwiegende Verschulden bei dem liegt, der behauptet, die entsprechenden Fähigkeiten zu besitzen; es bestehen daher keine Bedenken gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Beklagten

30. 10. 2017
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Aufklärungspflicht eines Nichtarztes bei Durchführung von Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten, Mitverschulden

 
GZ 9 Ob 49/17x, 27.09.2017
 
OGH: Die Beklagte hat bei der Klägerin eine Behandlung durch das Setzen von Spritzen vorgenommen, es handelt sich dabei um einen Eingriff in die körperliche Integrität. Grundsätzlich begeht jemand, auch wenn er nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft einen anderen behandelt, eine rechtswidrige Körperverletzung, sofern diese Behandlung ohne dessen Einwilligung erfolgt. Daraus wurde im Bereich der Arzthaftung gefolgert, dass für nachteilige Folgen einer ohne Einwilligung oder ausreichenden Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten der Arzt selbst dann haftet, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist, es sei denn, er beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Aufgabe ärztlicher Aufklärung ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern und ihn in die Lage zu versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken. Eine Einwilligung kann vom Patienten nur dann wirksam abgegeben werden, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen ärztlichen Eingriffs und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde.
 
Richtig hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass nach der Rsp ein Nichtarzt, der eine ärztliche Behandlung vornimmt, jedenfalls über das Fehlen seiner ärztlichen Qualifikation aufzuklären hat, ansonsten eine allfällige Einwilligung in die Behandlung unwirksam ist. Daraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Aufklärung über das Fehlen der ärztlichen Qualifikation dazu führt, dass das Risiko einer nicht fachgerechten Leistung ausschließlich beim Vertragspartner liegt. Das wird allenfalls dort anzunehmen sein, wo ausdrücklich auch auf das Fehlen der Fähigkeiten zur Erbringung der Leistung hingewiesen wird, kann hier aber dahingestellt bleiben. Im Gegensatz dazu hat die Beklagte nur darauf verwiesen, dass ihr die ärztliche Befugnis fehlt, zugleich aber herausgestrichen, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Durchführung der Behandlung zu haben. Nach § 1299 ABGB gibt derjenige, der ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, dadurch zu erkennen, dass er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraut. Er muss daher den Mangel derselben vertreten. Da die Beklagte behauptet hat, die für die Erbringung der angebotenen Leistungen erforderlichen Fähigkeiten zu besitzen, hat sie auch für diese einzustehen. Das betrifft aber nicht nur die Ausführung, sondern auch die für eine wirksame Einwilligung zur Behandlung erforderliche Aufklärung. Eine solche ist hier nicht ausreichend erfolgt. Ohne eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt aber keine wirksame Einwilligung, sondern vielmehr eine rechtswidrige Körperverletzung vor, für deren Folgen die Beklagte der Klägerin grundsätzlich zu haften hat.
 
§ 1299 ABGB letzter Satz sieht nun vor, dass demjenigen, der von der Unerfahrenheit des Vertragspartners wusste oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte wissen können, zugleich ein Versehen zur Last fällt. Der Gläubiger, der sich sorgfaltswidrig auf das Geschäft eingelassen hat, hat sich sein Verhalten als Mitverschulden anrechnen zu lassen. Es kommt zu einer Schadensteilung nach § 1304 ABGB.
 
Im vorliegenden Fall war der Klägerin bekannt, dass es sich um eine Behandlung handelt, die eine medizinische Ausbildung voraussetzt, über die die Beklagte nicht verfügte. Sie wusste weiters, dass die Behandlung einen körperlichen Eingriff erfordert (bei dem Behandlungstermin wurden an jedem Oberschenkel ca 15 Stiche gesetzt), der zu einer internen körperlichen Reaktion führen sollte. Auch wenn das Setzen von Spritzen mitunter auch von Laien vorgenommen wird, erfolgt dies üblicherweise nur nach ärztlicher Anordnung oder unter ärztlicher Aufsicht. Aufgrund der Gesamtumstände ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin hätte erkennen können, dass die Beklagte als Kosmetikerin nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine solche Behandlung verfügt und nicht befähigt ist, die angebotenen Leistungen zu erbringen. Dass sie sich dessen ungeachtet auf die Behandlung eingelassen hat, muss sie sich nach § 1299 ABGB zurechnen lassen. Dem Erstgericht ist aber auch darin zuzustimmen, dass das überwiegende Verschulden bei dem liegt, der behauptet, die entsprechenden Fähigkeiten zu besitzen. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Beklagten.
 
 

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