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Wirtschaftsrecht

VwGH: Parteistellung / Akteneinsicht der Nachbarn iZm Prüfbescheinigung iSd § 82b GewO / Änderungsanzeigeverfahren gem § 81 Abs 3 GewO?

Nachbarn kommt in einem allfälligen Verfahren nach § 82b GewO keine Parteistellung zu; der bloße Umstand, dass sowohl die Beurteilung einer Änderung im Verfahren nach § 81 GewO als auch die Prüfung, ob eine Anlage konsensgemäß betrieben wird, Angaben über den bestehenden Konsens voraussetzen, führt für sich genommen nicht dazu, dass die Prüfbescheinigung nach § 82b GewO eine das Änderungsverfahren nach § 81 GewO betreffende Unterlage darstellt

29. 10. 2017
Gesetze:   § 82b GewO, § 17 AVG, § 356 GewO § 81 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Prüfbescheinigung, Nachbarn, Parteistellung, Akteneinsicht, Sache einer Partei betreffender Akt, Emissionsverhalten, Änderungen, Änderungsanzeigeverfahren

 
GZ Ra 2017/04/0048, 18.08.2017
 
VwGH: Soweit das VwG ein rechtliches Interesse der Nachbarn auf Überprüfung der Schlüssigkeit der Prüfbescheinigung anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung der Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage in sog Folgeverfahren in § 356 Abs 3 GewO abschließend geregelt ist und § 82b GewO in der dort vorgenommenen Aufzählung nicht enthalten ist. Nachbarn kommt in einem allfälligen Verfahren nach § 82b GewO somit keine Parteistellung zu.
 
Nicht hinreichend ist es, wenn das VwG an einer Stelle darauf verweist, die Prüfbescheinigung sei der Behörde vorgelegt worden und somit Bestandteil dieses "Betriebsanlagenaktes" geworden. Der die Sache einer Partei betreffende Akt wird fallbezogen nicht allgemein durch die Betriebsanlage bestimmt, sondern durch den jeweiligen Verfahrensgegenstand hinsichtlich dieser Betriebsanlage. Der Umstand, dass eine Unterlage eine bestimmte Betriebsanlage betrifft, führt noch nicht dazu, dass sie schon deshalb der Akteneinsicht einer Person unterliegt, der in irgendeinem Verfahren betreffend diese Betriebsanlage Parteistellung zukommt.
 
Ebenso wenig kann es darauf ankommen, dass die mitbeteiligten Parteien ihr Begehren auf Akteneinsicht anlässlich des Änderungsanzeigeverfahrens eingebracht (und somit nicht auf § 82b GewO gestützt) haben, weil dies noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob es sich bei der Prüfbescheinigung um eine das von den mitbeteiligten Parteien ins Treffen geführte Änderungsanzeigeverfahren betreffende Unterlage handelt.
 
Schließlich spielen auch die vom VwG geäußerten Bedenken am Ergebnis der Prüfbescheinigung für die Frage, ob den mitbeteiligten Parteien diesbezüglich ein Recht auf Akteneinsicht zukommt, keine Rolle.
 
Dem im Änderungsanzeigeverfahren ergangenen Bescheid der Behörde vom 24. Oktober 2016 lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich die Behörde bei dieser Entscheidung auf die Prüfbescheinigung vom 28. April 2016 gestützt bzw diese verwertet habe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die TÜV-Prüfbescheinigung "im Zuge des Änderungsverfahrens erstellt" worden sei. Der Umstand, dass in dem über die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen diesen Bescheid ergangenen Erkenntnis des LVwG vom 3. Juli 2017 die TÜV-Prüfbescheinigung vom 28. April 2016 Erwähnung findet, ist für die hier vorzunehmende Beurteilung nicht relevant, weil der VwGH die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des VwG (vorliegend somit des Erkenntnisses vom 28. März 2017) gem § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen hat.
 
Aber auch die auf die potentielle Eignung der TÜV-Prüfbescheinigung als Beweismittel zur Aufklärung der vom VwG angesprochenen Differenzen (hinsichtlich des Genehmigungsumfangs bzw des von den mitbeteiligten Parteien behaupteten konsenswidrigen Betriebs der Anlage) abstellende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist für den VwGH aus nachstehenden Gründen fallbezogen nicht nachvollziehbar.
 
Der VwGH hat bereits mehrfach festgehalten, dass sich die Beurteilung, ob Änderungen der Anlage das Emissionsverhalten iSd § 81 Abs 2 Z 9 GewO nachteilig beeinflussen, auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens - und nicht bloß auf die tatsächlichen Gegebenheiten - zu beziehen hat. Maßgeblich für die Beurteilung von angezeigten Änderungen ist somit der Vergleich mit dem bestehenden rechtlichen Konsens und nicht mit der tatsächlichen Betriebsweise. Die Aufklärung der (vom VwG ins Treffen geführten) Differenzen darüber, ob eine Betriebsanlage konsensgemäß betrieben wird, ist daher von vornherein nicht Gegenstand eines Änderungsanzeigeverfahrens nach § 81 Abs 3 GewO. Allfällige Angaben in der Prüfbescheinigung zum Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines konsensmäßigen Betriebes der Anlage sind daher für die Beurteilung der angezeigten Änderungen nicht von Relevanz.
 
Nach § 82b Abs 1 GewO hat der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Darüber ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, aus der Umfang und Inhalt der Prüfung hervorzugehen haben. Werden im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand festgestellt, hat die Prüfbescheinigung nach § 82b Abs 4 GewO entsprechende Vorschläge für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Im Hinblick auf diesen Prüfgegenstand sind angezeigte, noch nicht genehmigte Änderungen nicht Inhalt der Prüfbescheinigung nach § 82b GewO.
 
Der bloße Umstand, dass sowohl die Beurteilung einer Änderung im Verfahren nach § 81 GewO als auch die Prüfung, ob eine Anlage konsensgemäß betrieben wird, Angaben über den bestehenden Konsens voraussetzen, führt für sich genommen nicht dazu, dass die Prüfbescheinigung nach § 82b GewO eine das Änderungsverfahren nach § 81 GewO betreffende Unterlage darstellt. So hat die Prüfbescheinigung für die Behörde hinsichtlich des zugrunde liegenden Genehmigungskonsenses keinerlei bindende Wirkung und die Behörde muss den bestehenden Konsens unabhängig davon feststellen, ob eine Prüfbescheinigung vorliegt oder nicht. Dass sich der hier gegenständlichen TÜV-Prüfbescheinigung vom 28. April 2016 gleichsam auf sachverständiger Ebene Anhaltspunkte für die Auslegung des zugrunde liegenden Genehmigungsbescheides entnehmen ließen, wird im angefochtenen Erkenntnis nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
 
 

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