Home

Fremdenrecht

VwGH: § 13 Abs 3 BFA-VG – Einholung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose bei zweifelhafter Minderjährigkeit?

Liegen Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung

29. 10. 2017
Gesetze:   § 13 BFA-VG, § 2 AsylG 2005
Schlagworte: Einholung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose, zweifelhafte Minderjährigkeit

 
GZ Ra 2017/20/0113, 10.08.2017
 
VwGH: Der VwGH hat in seiner Rsp festgehalten, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Weder der Bestimmung des § 13 Abs 3 BFA-VG noch den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 15 Abs 1 Z 6 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 122/2009 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit des Antragstellers jedenfalls zu erfolgen habe (arg.: "kann"). Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung.
 
In der Revision wird lediglich auf das Fehlen der Einholung einer multifaktoriellen Altersdiagnose hingewiesen. Warum aber das BVwG aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen eine hinreichend gesicherte Aussage zur Volljährigkeit bzw Minderjährigkeit des Antragstellers nicht hätte treffen dürfen, legt die Revision, die auf die diesbezügliche Beweiswürdigung des BVwG überhaupt nicht Bezug nimmt, nicht dar.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at