Da Säumnis in Bezug auf zwei Maßnahmen (Festnahme und Abschiebung) geltend gemacht wurde, gebührt der nach Maßgabe des § 56 Abs 1 zweiter Satz VwGG festgesetzte Schriftsatzaufwand zweifach
GZ Fr 2017/21/0026, 31.08.2017
VwGH: Das BVwG hat das Erkenntnis vom 26. Juli 2017, W186 2140156-1/4E, erlassen und - zusammen mit dem Fristsetzungsantrag vom 8. Juni 2017 - eine Abschrift dem VwGH vorgelegt. Mit der Erlassung des Erkenntnisses wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt.
Der Fristsetzungsantrag war daher gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt. Da Säumnis in Bezug auf zwei Maßnahmen (Festnahme und Abschiebung) geltend gemacht wurde, gebührt der nach Maßgabe des § 56 Abs 1 zweiter Satz VwGG festgesetzte Schriftsatzaufwand zweifach.